Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

8. Änderungssatzung der Abwasserbeseitigung

[Online seit 21.11.2022]

Satzung der Gemeinde Reilingen zur achten Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Reilingen vom 05.12.2011

(Achte Änderungsabwassersatzung)
 
 
 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5   des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde: Reilingen am 14.11.2022 folgende Änderung der Abwassersatzung vom 05.12.2011 beschlossen:
 
 
 

§ 1

Absetzungen
 
§ 41 der Abwassersatzung vom 05.12.2011 erhält folgende Neufassung:
 
(1)  Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.
 
(2)  Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Abwasserabsetzungszählers, Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Er steht im Eigentum des Grundstückseigentümers und ist von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Abwasserabsetzungszählers ist der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. Der Abwasserabsetzungszähler ist nach Aufforderung der Gemeinde selbst abzulesen. Das Ableseergebnis ist in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Ablesebrief einzutragen, der an die Gemeinde zurück zu senden ist. Alternativ kann das Ableseergebnis auch auf der Homepage der Gemeinde erfasst werden. Auf Verlangen der Gemeinde ist ein Foto zum Nachweis des Zählerstandes vorzulegen bzw. beizufügen. Der § 42 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2010 findet entsprechend Anwendung.
 
(3)  und (4) bleiben unverändert.
 
(5)  Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen (mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2) sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
 
 

§ 2

In Kraft treten
 
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
 
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord­nung Baden-Würt­temberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekom­men dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma­chung dieser Satzung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verlet­zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf­fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat­zung verletzt worden sind.
 
 
 
Ausgefertigt:
 
Reilingen, den 15.11.2022
 
 
 
Stefan Weisbrod
Bürgermeister

 
Verfahrensvermerk:
 
Die vorstehende Satzung wurde am 24.11.2022 im Amtsblatt der Gemeinde Reilin­gen Nr. 47 / 2022 öffentlich bekannt gemacht.
 
Die Satzung wurde dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises zusammen mit ei­nem Auszug des Sitzungsprotokolls und dem Nachweis der öffentlichen Bekanntma­chung am 24.11.2022 angezeigt.
 
Die Satzung kann somit zum 01.01.2023 in Kraft treten.
 
Reilingen, den 24.11.2022
 
 
 
Christian Bickle
Kämmerer

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

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