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Wissenswertes rund um Wahlen

Bundestagswahl 2021 - Zugang zum Wahlgebäude und Infektionsschutz am Wahltag

[Online seit 21.09.2021]

Im Zusammenhang mit dem Urnenwahlgang am 26. September 2021 möchten wir Sie über die folgenden rechtlichen Zugangsregelungen informieren:
Gemäß § 11 Abs. 5 CoronaVO haben folgende Personen keinen Zutritt zum Wahlgebäude:

  1. Personen, die einer Absonderungspflicht (Quarantäne) im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen.
  2. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen.
  3. Personen, die keine medizinische Maske tragen (Zutritt erlaubt, wenn eine Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 3 CoronaVO greift).
  4. Personen, die ganz oder teilweise nicht zur Abgabe ihrer Kontaktdaten bereit sind (gilt nur für Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten -z.B. zur Beobachtung der Wahlhandlung oder Auszählung).

Wählerinnen und Wähler mit "Corona-Symptomen" oder mit einer Absonderungspflicht können noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen.
Jedoch besteht für Wählerinnen und Wähler, die ohne einen Ausnahmegrund (§ 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-3 CoronaVO) das Tragen einer - ggf. vom Wahlvorstand angebotenen - medizinischen Maske verweigern, die letzte Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahlunterlagen am Freitag, den 24. September, 18 Uhr.
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.
Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

  1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;
  2. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Weitere Informationen

Grundsätze

Wer darf wählen? Wie viele Stimmen habe ich? Hier finden Sie alle wissenswerten Fragen zu Wahlen.

Kommunalwahlen 2024 Baden-Württemberg

Neu bei der Kommunalwahl 2024: Wählbarkeit ab 16 Jahren
Infos unter:
Wählen und gewählt werden ab 16 | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Infos zur Wahl in leichter Sprache unter:
Einfach wählen gehen - in Leichter Sprache | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Alle anderen wichtigen Informationen zur Kommunalwahl 2024 in Baden-Württemberg finden Sie unter:

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