Gemeinde Reilingen

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Wissenswertes rund um Wahlen

Wählen gehen!

[Online seit 21.09.2021]

Am 26. September 2021 findet von 8.00 bis 18.00 Uhr die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Gemeinde Reilingen gehört dem Wahlkreis 278 Bruchsal-Schwetzingen an. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die beim Betreten des Wahlraumes ausgehändigt werden. Es werden bei der Urnenwahl im Wahllokal keine blauen Stimmzettelumschläge ausgegeben. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen die Stimmzettel so gefaltet werden, dass beim Einwurf in die Wahlurne nicht erkannt werden kann, wie gewählt wurde. Wähler, auf deren Stimmzettel die Stimmabgabe erkennbar ist, werden vom Wahlvorstand zurückgewiesen. Zur Stärkung des Wahlgeheimnisses wurde in die Bundeswahlordnung das Verbot des Fotografierens und Filmens in der Wahlkabine aufgenommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Wähler seine Stimmabgabe fotografiert und / oder filmt, wird der Betreffende von der Abgabe seiner Stimme zurückgewiesen.


Stimmzettel Muster
Stimmzettel Muster

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlscheinanträge für die Briefwahl müssen bis spätestens Freitag, 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Wahldienststelle, Rathaus, Zimmer 108, eingegangen sein. Der Antrag kann auch am Wahltag, 26. September, zwischen 8.00 Uhr und 15.00 Uhr, im Wahllokal gestellt werden, wobei der Antrag am besten gleich mit einer Vollmacht für den Überbringer ausgestattet sein sollte.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert jedoch ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Wahldienststelle im Rathaus, Zimmer 108, bleibt deshalb am Samstag, 25. September 2021, in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr geöffnet (Zugang Haupteingang, Rathausrückseite). Wer seinen Wahlbrief per Post schickt (Deutsche Post AG!), sollte ihn frühzeitig absenden, damit ein rechtzeitiger Eingang bei der Wahldienststelle gewährleistet ist. Natürlich können Sie Ihren Wahlbrief bis zum Wochenende auch in den Rathausbriefkasten einwerfen, der in jedem Fall am Samstag, wie auch am Wahlsonntag geleert wird. Bis 18.00 Uhr können am Wahlsonntag Wahlbriefe auch noch im Wahllokal, Friedrich-von-Schiller-Schule, Wilhelmstraße 42/1, abgegeben werden.

Blinde oder sehbehinderte Menschen dürfen übrigens als private Hilfsmittel Stimmzettelschablonen verwenden, die von Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenlos bezogen werden können. Ihnen ist dadurch möglich, ohne fremde Hilfe ihre Stimme bei der Bundestagswahl abzugeben. Bitte wenden Sie sich an den Blinden- und Sehbehindertenverband unter der Rufnummer 01805/666456 Neben der Schablone kann auch eine Audio-CD bezogen werden, auf der die Benutzung der Schablone erklärt wird. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Im Wahlgebäude ist eine medizinische Maskezu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Eine weitere Ausnahme der Verpflichtung besteht für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung. Vor Betreten des Wahllokales und des Wahlraumes ist das Desinfizieren der Hände Pflicht. Hierzu sind Hand-Desinfektionsspender aufgestellt. Vermeiden Sie Berührungen wie Händeschütteln oder Umarmungen. Die Wahlhelfer werden für eine regelmäßige und ausreichende Lüftung der Räume sowie Reinigung der oft berührten Kontaktflächen sorgen.

Feststellung des Wahlergebnisses
In fünf separaten Briefwahlbezirken werden die Stimmen am Wahlsonntag ab 18.00 Uhr öffentlich ausgezählt, wie auch in den übrigen fünf allgemeinen Wahlbezirken. Der Briefwahlvorstand entscheidet bereits ab 15.00 Uhr über die Zulassung der Wahlbriefe. Zu den Sitzungen der einzelnen Wahlvorstände hat jedermann Zutritt. Alle Wahlvorstände so wie auch die Wahlleitung sind in der Friedrich-von-Schiller-Schule untergebracht. Das Reilinger Wahllokal ist barrierefrei zu erreichen. Eine Rampe ermöglicht den ungehinderten Zugang zum Gebäude.

Weitere Informationen

Grundsätze

Wer darf wählen? Wie viele Stimmen habe ich? Hier finden Sie alle wissenswerten Fragen zu Wahlen.

Kommunalwahlen 2024 Baden-Württemberg

Neu bei der Kommunalwahl 2024: Wählbarkeit ab 16 Jahren
Infos unter:
Wählen und gewählt werden ab 16 | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Infos zur Wahl in leichter Sprache unter:
Einfach wählen gehen - in Leichter Sprache | LpB BW (kommunalwahl-bw.de)

Alle anderen wichtigen Informationen zur Kommunalwahl 2024 in Baden-Württemberg finden Sie unter:

https://www.kommunalwahl-bw.de/kommunalwahlen-2024

 

Europawahl 2024

Alle wichtigen Informationen zur Europawahl finden Sie unter:

https://www.europawahl-bw.de/