Gemeinde Reilingen

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Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2021 jetzt online abrufbar

Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen

Die Bodenrichtwerte wurden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2021 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen ermittelt. Diese wurden am 20.01.2022 beschlossen und am 28.01.2022 veröffentlicht.

Die Ermittlungen wurden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) und der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung) für Baden-Württemberg vorgenommen.

Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen sind kostenfrei über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) unter
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

dargestellt und sind online gemäß den Nutzungsbedingungen einsehbar.

Die Werte für Reilingen finden sie unter:  

https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=brw&commune=Reilingen

Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte (gebührenpflichtig) können per Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de oder schriftlich unter der Anschrift: Stadtverwaltung Schwetzingen, Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen, Hebelstr. 1, 68723 Schwetzingen beantragt werden.

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Altlasten, soweit vorhanden, sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt.

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Eigenbetrieb für das örtliche Wassernetz

Die Gemeinde hat einen Eigenbetrieb für das örtliche Wassernetz eingerichtet. Das Trinkwasser wird aus dem Staatswald Lußheimer Hardt gefördert. Das Trinkwasser unterliegt regelmäßigen Überwachungen der Gesundheitsbehörde. Das Wasserwerk (Fon: 06205 8666) gibt gerne Auskunft über die Wasserqualität.

Das auf Gemarkung Reilingen vom Zweckverband Wasserversorgung Südkreis Mannheim geförderte Trinkwasser wird regelmäßig auf Schadstoffe untersucht. Wie die neuesten Analysen ergeben haben ist -wie seither- das Reilinger Trinkwasser von einwandfreier Beschaffenheit. Pestizide oder sonstige gesundheitsgefährdende Chemikalien wurden nicht festgestellt. Das Trinkwasser kommt ungechlort zur Verteilung.

Das Reilinger Wasser hat eine Wasserhärte von 3,43 mmol/l (Vorjahr 3,21 mmol/l) das entspricht 19,2° d.H. (deutsche Härtegrade, Vorjahr 18,2°). Deshalb wird eine Waschmitteldosierung nach Härtebereich hart empfohlen. Dosierungshinweise finden Sie auf den Waschmittelverpackungen.

Weitere Informationen über den Zweckverband Wasserversorgung Südkreis Mannheim finden Sie in diesem Faltblatt.

Die Wasser- und Abwassergebühren finden Sie hier.

geanetz Baden-Württemberg - Internetportal zur Inspektion und Sanierung privater Grundstücksentwässerungsanlagen

http://www.dichtheitspruefung-bw.tv - Unabhängiges Informationsportal zum Thema "Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen"

Weitere Informationen

Ortsübliche Marktmiete

Immer wieder ein strittiges Thema: Welche Miete ist für eine Wohnung angemessen bzw. ortsüblich? Für die Neuvermietung und für die Mieterhöhung ist die Feststellung der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Mietspiegel sehr aufwändig. Der Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen arbeitet daran einen Mietspiegel für seine Gemeinden zu erstellen und bittet Vermieter von Wohnraum, einen anonymisierten Frage- bogen über ihren Mietvertrag auszufüllen.

Zusendungen sind per Mail an gutachterausschuss(@)schwetzingen.de oder per Post möglich, an:
Stadtverwaltung Schwetzingen, Gutachterausschuss, Hebelstraße 1, 68723 Schwetzingen

Hier geht`s zum Fragebogen für Vermieter

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte online abrufen

Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen sind kostenfrei über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) unter
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

 

Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zum Schutz des Grundwassers

Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-
Kreis als untere Wasserbehörde zum Schutz des
Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
„Schwetzinger Hardt" des Zweckverbandes
Wasserversorgung Kurpfalz (WSG-Nr.-Amt:
226.026)

Verordnung zum Schutz des Grundwassers