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Die Gemeinde informiert

Corona-Regelungen für Schulen und Kitas angepasst

[Online seit 30.08.2021]

Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst. Die Änderungen betreffen die bisher inzidenzabhängigen Einschränkungen, Absonderungen im Falle einer Infektion sowie Testnachweise von Kindern und Jugendlichen.

In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig, wobei es zu Einschränkungen kommt, sollte eine positiver Corona-Fall auftreten. Dann ist in der betreffenden Klasse/Gruppe ausschließlich kontaktarmer Sport erlaubt, muss ihr ein fester Bereich der Sportstätte zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, und die Schülerinnen und Schüler müssen zu anderen Klassen/Gruppen mindestens anderthalb Meter Abstand halten.

Masken- und Testpflicht als Sicherheitszäune

Die Testpflicht an Schulen und Schulkindergärten wird das Kultusministerium als Sicherheitszaun fortführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt die Maskenpflicht, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht genauso wie für Schwangere, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.

Weiterhin sind Räume spätestens alle 20 Minuten zu lüften – außer CO2-Sensoren warnen vorher. Dann ist das Lüften schon vor der 20-Minuten-Spanne obligatorisch. Sollten mobile Luftfiltergeräte zum Einsatz kommen, muss dennoch weiterhin gelüftet werden. Insgesamt gilt die Empfehlung, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Tägliche Test- statt Absonderungspflicht

Die Landesregierung hat außerdem die Absonderungsregeln angepasst. So tritt beispielsweise an die Stelle der Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung – mindestens mittels Schnelltest. Sollte in einer Klasse/Gruppe ein positiver Corona-Fall auftreten, so müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse/Gruppe für die Dauer von fünf Schultagen täglich testen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren, diese müssen sich nur einmal vor Wiederbetreten der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung testen lassen.

Ferner dürfen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe mit Infektionsfall für fünf Schultage nur in ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für Betreuungs- und Förderangebote sowie in Schulmensen. Oberstes Gebot sind hier möglichst konstante Gruppen, um das Risiko der Infektionsausbreitung zu minimieren. Außerdem ist nun geregelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als getestet gelten, da sie ja in den Einrichtungen regelmäßig getestet werden. Sie benötigen deshalb beispielsweise für den Zoo- oder Restaurant-Besuch keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind – etwa mittels Schülerausweis, Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder durch einen schlichten Altersnachweis bei jüngeren Kindern.

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule

https://km-bw.de/Kultusministerium,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-kita
 

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
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Jahr 2008