Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Genehmigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 Abs. 5 GKZ

[Online seit 05.05.2020]

Zur Übertragung des kommunalen Holzverkaufs

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Kommunen Altlußheim, Angel-
bachtal, Bammental, Brühl, Dielheim, Dossenheim, Epfenbach, Eppelheim, Eschel-
bronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Hemsbach,
Hirschberg, Hockenheim, Laudenbach, Lobbach. Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühl-
hausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Oftersheim, Rauenberg,
Reichartshausen, Reilingen, Sandhausen, Schönau, Schönbrunn, Schriesheim, Sins-
heim, Spechbach, St. Leon-Rot, Waibstadt, Walldorf, Weinheim, Wiesenbach, Wies-
loch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen und dem Rhein-Neckar-Kreis
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 06.03.2020
 

Genehmigung
Die zwischen den waldbesitzenden Kommunen Altlußheim, Angelbachtal, Bammen-
tal, Brühl, Dielheim, Dossenheim, Epfenbach, Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg,
Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargeri, Hemsbach, Hirschberg, Ho-
ckenheim, Laudenbach, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen,
Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Oftersheim, Rauenberg, Reichart-
shausen, Reilingen, Sandhausen, Schönau, Schönbrunn, Schriesheim, Sinsheim,
Spechbach, St. Leon-Rot, Waibstadt, Walldorf, Weinheim, Wiesenbach, Wiesloch,
Wilhelmsfeld, Zuzenhausen und dem Rhein-Neckar-Krais am 06.03.2020 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der
Aufgabe des kommunalen Holzverkaufs wird gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit genehmigt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
 

nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Baden-

Württemberg (GKZ)

zur Übertragung der Aufgabe des kommunalen Holzverkaufs

zwischen

dem Rhein-Neckar-Kreis,

vertreten durch den Landrat

(nachfolgend Landkreis)

sowie folgenden waldbesitzenden Kommunen im Rhein-Neckar-Kreis

Altlußheim, Angelbachtal, Bammantal, Brühl, Dielheim, Dossenheim, Epfenbach,

Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiiigkreuzsteinach, Helmstadt-

Bargen, Hemsbach, Hirschberg, Hockenheim, Laudenbach, Lobbach, Malsch, Mauer,

Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein,

Oftersheim, Rauenberg, Reichartshausen, Reillngen, Sandhausen, Schönau,

Schönbrunn, Schriesheim, Sinsheim, Spechbach, St. Leon-Rot, Waibstadt, Walldorf,

Wein heim, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld und Zuzenhausen,

jeweils vertreten durch ihren (Ober-)Bürgermeister I ihre Bürgermeisterin

(nachfolgend Kommunen).

Kommunen und Landkreis werden gemeinsam auch Beteiligte genannt.

 

Präambel
Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des
Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG un-
ter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46
LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nach-
haltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger
Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erho-
lungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet
der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der
Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen
Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der
Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die
Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum
jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb.
Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen
auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG)
und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Kommune
zu verwalten (Gernö), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden.
Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen; Ziele, das in
den Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zugunsten des jeweiligen Waldbesitzers zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen
der Wälder im Rhein-Neckar-Kreis zu erhalten und zu fördern.
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende delegierende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt GKZ.

 

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Kommunen übertragen dem Landkreis zur Erfüllung die ihnen gem. § 47 Abs. 2
LWaldG obliegende Aufgabe, das Holz aus ihren Körperschaftswäldern zu verkaufen.
(2) Der Landkreis erfüllt anstelle der Kommunen die übertragene Aufgabe nach Absatz 1
in eigener Zuständigkeit, mit eigenem Personal und eigenen Arbeitsmitteln nach
Maßgabe dieser Vereinbarung.
(3) Der Holzverkauf im Sinne des Abs. 1 umfasst die Vermarktung des Holzes ein-
schließlich des Abschlusses von Holzlieferungs- und - verkaufsverträgen sowie von
Verträgen über zugehörige Logistikdienstleistungen, jeweils im Namen und auf
Rechnung der Kommunen sowie die Fakturierung und die Überwachung der Holz-
abfuhr.
(4) Die Erlöse aus dem Verkauf des Holzes einer Kommune stehen eben dieser Kommune zu.
(5) Die haushalts- und kassenrechtliche Abwicklung, wie zum Beispiel die erforderlichen
Buchungen der Zahlungen im Haushaltssystem der Kommunen, Zahlungsüberwachung und Mahnverfahren und Beitreibungen, sind nicht Teil des Holzverkaufes und
verbleiben bei den Kommunen.
 

§ 2

Gesamthafte Verkaufsoptimierung
Der Landkreis strebt beim Holzverkauf eine größtmögliche Wertschöpfung über die
gesamte Holzmenge aller Kommunen an. Dazu kann er Holz über die Forstbetriebe
der Kommunen hinweg bündeln und zum Verkauf anbieten. Verkaufspreisoptimie-
rung für eine Kommune darf nicht zu Lasten der anderen Kommunen erfolgen.

 

§ 3

Rechte und Pflichten der Beteiligten
(1) Der Landkreis ist für die Erfüllung der Aufgabe des Holzverkaufes für die Kommunen in dem in § 1 Abs. 3 genannten Umfang zuständig. Für sämtlichen Schriftverkehr werden die Briefköpfe des Landratsamtes Rhein-Neckar verwendet.
(2) Das notwendige Personal und die erforderlichen Arbeitsmittel werden durch den
Landkreis bereitgestellt. Der Landkreis kann mit Zustimmung der betroffenen
Kommune auch Personal einer Kommune gegen Kostenersatz entsprechend § 10
Abs. 1 S. 3 einsetzen.
(3) Die Kommunen bevollmächtigen den Landkreis unwiderruflich zum Abschluss
sämtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Holzverkauf.
(4) Ein Verkauf der Hölzer auf dem Stock (sogenannte Selbtwerbungskaufverträge)
findet nur in begründeten Ausnahmefällen statt und ist mit den betroffenen Kom-
munen abzustimmen.
(5) Der Landkreis wird den Kommunen die erforderlichen Daten für die haushalts-
und kassenrechtliche Abwicklung zur Verfügung stellen.
(6) Die Kommunen haben dem Landkreis sämtliche zur Erfüllung der übertragenen
Aufgabe erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Kommunen verpflichten sich, die Hölzer im Rahmen der jeweiligen Jahrespla-
nung und der vom Landkreis geschlossenen Verträge bereit zu stellen.

 

§ 4

Abschluss von Lieferverträgen
Der Landkreis ist berechtigt, Holzlieferverpflichtungen (Holzlieferverträge) Ober einen
längeren Zeitraum einzugehen (in der Regel ein Jahr). Die Lieferverpflichtungen
haben sich an der nachhaltigen Holzproduktion der Kommunen zu orientieren, die
sich aus der jeweiligen Jahresplanung und der periodischen Betriebsplanung erge-
ben.
 

§ 5

Verkaufsmanagement; Fakturierung
Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verkaufsgeschäfte und der Fakturierung
erlässt der Landkreis Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie eine
Holzverkaufsvorschrift für die Durchführung des Holzverkaufes und die Fakturierung.
Den Kommunen werden diese bekannt gegeben.
 

§ 6

Holzverkaufskooperationen
Der Landkreis wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Vereinbarung -
im Besonderen nach den §§ 2 und 3 - Kooperationen zum Holzverkauf einzugehen.

 

§ 7

Berichterstattung
(1) Der Landkreis ist zur Berichterstattung über das Verkaufsgeschehen einmal jährlich verpflichtet. Er berichtet im Besonderen über die Holzmarktlage, die erzielten
durchschnittlichen Holzerlöse. differenziert nach den wichtigsten Sortimenten. Die
Berichterstattung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Möglich ist letzteres
zum Beispiel im Rahmen einer Kreisverbandsversammlung des Gemeindetags im
Gesamtüberblick oder jeweils für die Kommunen im Rahmen des jährlichen Vollzugsberichts des Kreisforstamtes vor einem Organ der Kommune.
(2) Im Rahmen der Berichterstattung informiert der Landkreis auch über die
Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Holzverkaufsorganisationen.

 

§ 8

Kalamitäten
Treten lokale, regionale oder überregionale Kalamitäten auf, die den Holzmarkt
erheblich stören, ist die Holzverkaufstätigkeit der dann gegebenen Holzmarktsituation
und den Schadholzmengen, die bei den Kommunen angefallen sind, anzupassen.
§ 4 Satz 2 wird in solchen Fällen ausgesetzt.

 

§ 9

Holzverkauf für Dritte
Dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, dass der Landkreis Dritten Dienstleistungen, zum Holzverkauf anbietet. In diesem Fall darf eine Verkaufspreisoptimierung
zugunsten des Holzverkaufs aus dem Wald nicht zu lasten der Kommunen gehen.

 

§ 10

Kostenverteilung
(1) Die Kommunen sind verpflichtet dem Landkreis den Aufwand zu ersetzen, der
ihm bei der Erfüllung der übertragenen Aufgabe entsteht. Der Landkreis erhält für
die Aufgabenerfüllung nach dieser Vereinbarung von den jeweiligen Kommunen
einen Aufwandsersatz pro verkauften Festmeter Holz aus deren Wald. Setzt der
Landkreis Personal einer Kommune ein, wird dies bei der Berechnung des Aufwandsersatzes für diese Kommune angemessen berücksichtigt.
(2) Der Aufwandsersatz errechnet sich aus den jährlichen Personal- und sonstigen
sächlichen Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, geteilt
durch die jährlich verkaufte Holzmenge für alle Beteiligten. Die Berechnung erfolgt
zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres rückwirkend für 12 Monate. Bei Vertragsabschluss erfolgt die erste Berechnung zunächst für 6 Monate ab Vertragsbeginn;
danach gilt S. 2. Die Abrechnung für jede Kommune erfolgt in der Regel binnen
drei Monaten auf den Stichtag durch den Landkreis. Anfallende gesetzlich
geschuldete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen , Der Landkreis darf dazu die erforderlichen Daten erheben und auswerten.
(3) Der Landkreis legt den Kommunen mit der Abrechnung den Personal- und sonstigen sächlichen Aufwand für den Holzverkauf offen.
(4) Der Aufwandsersatz ist 10 Tage nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Landkreis fällig.

 

 

 

§ 11

Versammlung der Beteiligten; Schiedsvereinbarung
(1) Fordern mindestens 5 Beteiligte unter Nennung mindestens eines
Tagesordnungspunktes eine Versammlung aller Beteiligten gegenüber dem
Landkreis ein I lädt dieser die Beteiligten mit vierwöchigem Vorlauf unter zeitgleicher Zuleitung der Tagesordnung ein.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Beteiligten
anwesend ist. Jeder Beteiligte kann sein Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht
auf einen anderen Beteiligten übertragen.
(3) Die Versammlung wählt unter den anwesenden Beteiligten einen Versammlungsleiter. Die Wahl des Versammlungsleiters wird vom Landrat geleitet.
(4) Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Beteiligten. Der gefasste Beschluss stellt eine Empfehlung dar.
(5) Kommt es unter den Beteiligten zu Unstimmigkeiten - im Besonderen in Bezug
auf § 2 oder § 10 Absätze 2 und 3 - können ein oder mehrere Beteiligte ein
Schiedsverfahren einleiten. Die beschwerdeführenden Beteiligten teilen dies den
anderen Beteiligten und dem Leiter der Kommunalaufsicht des Landkreises unter
Nennung der Beschwerdegründe formlos mit.
(6) Das Schiedsverfahren wird vom Leiter der Kommunalaufsicht im Landkreis gefeitet und zeitnah durchgeführt. Er bestimmt hierzu fünf weitere nicht betroffene
Beteiligte. Im Schiedsverfahren können weitere sachverständige Dritte zur Beratung durch den Leiter der Kommunalaufsicht hinzugezogen werden. Die fünf
Beteiligten am Schiedsverfahren entscheiden mit einfacher Mehrheit. Die
beschwerdeführenden Beteiligten erkennen den Beschluss des Schiedsverfahrens an. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.

 

§ 12

Haftung
Die Kommunen verzichten auf alle’ Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land-
kreis und seinen Bediensteten, die sich im Zusammenhang mit der übertragenen
Aufgabe ergeben, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor-
liegt.
 

§ 13

Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2024. Wird die Vereinbarung
nicht vom Landkreis 12 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gegenüber sämtlichen
Kommunen schriftlich gekündigt, verlängert sich die Vereinbarung um weitere fünf
Jahre.
 

§ 14

Ausscheiden einer Kommune
Kündigt eine Kommune die Vereinbarung 15 Monate vor dem Ende der Geltungsdauer schriftlich, dann scheidet diese zum Ende der Geltungsdauer aus. Für die
anderen Kommunen bleibt die Vereinbarung bestehen. Der Landkreis informiert die
übrigen Kommunen.
 

§15

Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Im
Falle. der Einbeziehung weiterer Aufgaben oder der Aufhebung der Vereinbarung
bedarf es der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach 28 Abs. 2 GKZ.
 

§ 16

Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht.
(2) Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlicher Weise gerecht werden.
 
 
           

 

§ 17

Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Beteiligten haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen mit der
rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung nach den für ihre Satzungen gelten-
den Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Eine Änderung oder Aufhebung
der Vereinbarung ist mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von
den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten der Bekanntmachung
behalten die Beteiligten jeweils für sich.
(3) Die Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung
nach Abs. 2 rechtswirksam.

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

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