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Diphtheritis und andere Infektionskrankheiten (anno 1888) Teil 2

[Online seit 21.04.2020]

Der Kranke
„Man gebe dem Kranken, der sich von Anfang an zu Betten halten soll, sein eigenes Ess-, Trink-, und Nachtgeschirr( Nachttopf!) , verbiete ihm jedes Ausspucken auf den Fußboden und gestatte ihm nur den Gebrauch von Spucktüchern oder den Gebrauch eines Spucknapfes.  Dieser ist mit 5%ger Karbolsäure zur Hälfte zu füllen; jene Tücher aber nach einer Benutzung von wenigen Stunden, jedenfalls ehe sie trocken werden, zu verbrennen oder wenigstens mit Wasser auszukochen.
Der Krankenwärter
Wer einen Diphtheritischen pflegt, soll möglichst nur mit diesem, nicht mit Gesunden verkehren, selbst aber den unmittelbaren Atem des Kranken vermeiden und sich in acht nehmen, dass der nicht von diesem ausgehustete Schleim sein Auge oder seine Lippen trifft .Unter Umständen muss er täglich zweimal in die frische Luft gehen.
Die Desinfektion
Nach der Krankheit  ist alles von dem Patienten benutzte Geschirr in siedendem Wasser abzubrühen, auszuscheuern, etwaiges Bettstroh und wertloses Leinenzeug zu verbrennen, Bettwäsche, Bettkissen, Betttücher durch Hitze ( in einer Anstalt oder in  einem Backofen) zu desinfizieren. Auch sollen der Fußboden, die Holzbekleidung der Wände,  die Thüren, das Fensterholz mit einer 3%gen Karbollösung abgewaschen, das Zimmer mittels brennenden Schwefels ( 20 g pro Kubikmeter) ausgeräuchert und darauf mehrere Tage gelüftet werden
--- Die Leiche eines an Diphtheritis Verstorbenen halte man möglichst abgesondert, sorge für ein beschleunigtes Begräbnis und für thunlichst kleines Gefolge. Jede Ansammlung Leidtragender in dem Sterbehause ist aufs strengste zu verbieten.  Leichen an einer Infektionskrankheit verstorbenen Person sarge man nach Feststellung des Todes ungewaschen und in ein in 5%ige Karbollösung getauchtes Leichentuch gehüllt ein und führe sie mittels Leichenwagen aus der Wohnung.
Das Entleeren der Spucknäpfe
Das  Entleeren der Spucknäpfe geschehe an einer Stelle, welche Hühnern und anderen Haustieren nicht zugänglich ist.  Sie sollen auch nicht in Aborten, welche andere mitbenützen, ausgeleert werden.  Abtritte (Klosetts) dürfen Kranke vorgedachter Art nicht benutzen.  Falls dies verbotswidrig geschehen ist, so reinige man die Sitzbretter und Abtrittstrichter  sofort durch Abscheuern mit 5% Karbolsäure. Die Kleidung von Schwindsüchtigen empfiehlt sich deshalb, soweit sie weniger wertvoll ist, zu verbrennen, im Übrigen aber ausgiebig durch Hitze oder heiße Dämpfe zu desinfizieren.
Die Benutzung von öffentlichen Fuhrwerken
Lohnwagen, Droschken, Omnibus, Pferdebahnen, Eisenbahnen und öffentliche Wasserfahr-
zeuge  sind zum Transport von Cholera-, Pocken- Typhus- Diphtherie- Ruhr-, Scharlach- und Masernkranken verboten.
Isolierung von Patienten
Es liegt ein sehr wesentlicher Schutz darin, dass wir uns von Individuen mit übertragbaren Krankheiten fernhalten. Dies ist allerdings meist nur in beschränktem Umfange möglich; dafür haben aber auch die Behörden eine Verpflichtung solche Patienten zu isolieren .Hier muss eben, wie so häufig, die private mit der öffentlichen Gesundheitspflege Hand in Hand gehen  und von ihr eine wesentliche Unterstützung erwarten.“ 

Philipp Bickle

Grafikquelle: Schatzkästlein des guten Rats, Spemann Verlagshandlung Stuttgart 1888, § 627 ff.
Grafikquelle: Schatzkästlein des guten Rats, Spemann Verlagshandlung Stuttgart 1888, § 627 ff.

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