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Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss

[Online seit 03.07.2017]

Hauseigentümer müssen vor dem Jahr 1987 eingebaute Heizkessel austauschen
Das Typenschild zeigt, wie alt die Heizung ist. Auch schon vor dem Fristende lohnt sich oft ein Austausch.


Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt seit 2014 vor: Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel oft Schluss. Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1987 errichteten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher in vielen Fällen dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Geschätzt wird, dass für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen die Austauschpflicht im Jahr 2017 gilt. Ob ihre Heizung die gesetzliche Frist überschreitet, können Hauseigentümer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen nachlesen. Oft lohnt sich ein Tausch bereits vor Fristende. Neben dem steigenden Ausfallrisiko älterer Heizungskessel ist eine Erneuerung bereits ab einem Alter von 20 Jahren in vielen Fällen wirtschaftlich. Zumindest sollte ein Fachmann diese Möglichkeit prüfen.
Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.
In deutschen Kellern stehen viele veraltete Heizkessel. Von den bundesweit rund 21 Millionen Heizungsanlagen wurden 21 Prozent vor 1990 eingebaut, ergab 2014 eine Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft. Rund drei Millionen sind demzufolge älter als 27 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel ist unbekannt, er dürfte aber recht hoch sein. Schätzungen zufolge sind es weit mehr als eine Million.
Nicht alle der über drei Jahrzehnte alten Heizungsanlagen müssen raus aus dem Haus. Nur Kostanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Da vor dem Jahr 1987 Brennwertkessel jedoch noch recht neu waren,  wird es hiervon nicht so viele Anlagen geben. Etwas größer wird der Kreis derer sein, die ihren alten Heizkessel weiter betreiben dürfen, weil sie schon länger in ihrem Ein- oder Zweifamilienaus wohnen. Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften.


Mehrere Möglichkeiten, das Baujahr des Wärmeerzeugers zu ermitteln


Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, sollte zuerst auf dem Typenschild nachschauen. Es ist direkt auf dem Heizungskessel montiert. Das Typenschild gibt unter anderem Angaben über den Hersteller, das Baujahr sowie die Leistung. Für die Bewertung, ob die Heizung erneuert werden muss, ist das Baujahr des Wärmeerzeugers entscheidend. Da der Kessel oft gedämmt ist, ist das Typenschild jedoch nicht immer leicht zu finden. Unter der meist seitlichen Abdeckung befinden sich die entsprechenden Informationen auf einem Metallschild.
Eine weitere Möglichkeit ist, auf das Protokoll des Schornsteinfegers zu schauen. Hier sind die Angaben meist ebenfalls vermerkt. Wer Unterlagen aus der Bauzeit hat, kann dort nachsehen: Rechnungen oder Datenblätter geben meist Aufschluss darüber, ob die Heizung zu alt für einen Weiterbetrieb ist.
Alternativ kann man einen Termin mit seinem Schornsteinfeger oder einem Fachbetrieb für Heiztechnik aus der Region vereinbaren. Im Rahmen der Kontrolle durch den Schornsteinfeger oder der Heizungswartung ist es ebenfalls möglich klären zu lassen, ob man von der Austauschpflicht betroffen ist
Wer keinen Wartungsvertrag hat, sollte ihn sich rasch zulegen. Bei Heizungen müsse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob alles in Ordnung ist. Ein Ausfall an kalten Wintertagen kann sehr ärgerlich sein und sogar zu Folgeschäden führen.

Weitere Informationen

Solarinitiative Reilingen

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Eine telefonische Anmeldung ist ist ebenfalls möglich unter: 06221/998750

 

 

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Zecken übertragen gefährliche Erkrankungen, vor allem FSME und Borreliose. Die Zahl der Risikogebiete für Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) steigt in Deutschland ständig. Diese Krankheit wird durch Zeckenbisse übertragen und kann beim Menschen eine Hirnhautentzündung zur Folge haben.

Auch der Rhein-Neckar-Kreis zählt wie fast ganz Baden-Württemberg, Bayern sowie das südliche Hessen zu den FSME-Risikogebieten, in denen das Robert-Koch-Institut Impfungen empfiehlt.

BW-Stiftung

Robert-Koch-Institut

zecken.de

Borreliose Bund