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Was auf dem Balkon erlaubt ist - und was nicht

[Online seit 11.05.2018]


 
Grillen, Gärtnern, Rauchen: Was Mieter auf ihrem Balkon dürfen, darüber sind selbst die Gerichte manchmal uneins. Ein paar klare Regeln gibt es aber.
 
Mit dem Mieter und seinem Balkon ist es wie in den meisten Fällen: So lang niemand geschädigt oder gestört wird, braucht es auch keine Gesetze und keine Gerichte. Es geht dabei um den "vertragsgemäßen Gebrauch", der immer erlaubt ist. Was darunter allerdings zu verstehen ist - darüber gehen die Meinungen, auch der Gerichte, auseinander. Die wichtigsten Aktivitäten auf dem Balkon und was die Rechtsprechung dazu sagt.
 
Grillen
 
Das Grillen außerordentlich beliebt. Nicht erlaubt ist sie auf dem Balkon immer dann, wenn im Mietvertrag ein entsprechendes Verbot steht. Ist das nicht der Fall, gehen Beschwerden meistens von Nachbarn aus, die sich von Geruch und Rauch belästigt fühlen. Wie oft sie diese Beeinträchtigung ertragen müssen - darüber haben Gerichte in Deutschland höchst unterschiedlich geurteilt: von April bis September maximal einmal pro Monat (Amtsgericht Bonn), sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart), maximal fünfmal im Jahr, wenn der Abstand zu den klagenden Nachbarn mindestens 25 Meter beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht). Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr, ab da muss der Lärmpegel auf Zimmerlautstärke heruntergeschraubt werden.
 
Pflanzen
 
Der Mieter darf auf seinem Balkon gärtnern, wie er Lust hat - sofern er die Rechte seines Vermieters nicht berührt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Efeu oder andere Rankgewächse zieht. Diese bohren ihre Wurzeln in das Mauerwerk und können dieses beschädigen. Auch die Wirkung nach außen ist zu berücksichtigen. Blumenkästen dürfen angebracht werden, allerdings müssen sie so sicher befestigt sein, dass sie auch bei starkem Wind keine Gefahr darstellen. Bei Hängepflanzen, die nach unten wachsen, ist darauf zu achten, dass die Unter-Mieter durch Gießwasser und herabfallendes Laub nicht belästigt werden.
 
Sonnen- und Sichtschutz
 
Das Balkongitter bis zur Hüfthöhe darf mit einem Sichtschutz versehen werden - vorausgesetzt, dessen Design stört nicht den Gesamteindruck der Fassade. Eine Markise zum Sonnenschutz ist schon problematischer - ihre Befestigung an der Hausmauer greift in die Rechte des Vermieters ein, weil die Löcher beim Auszug des Mieters nicht ohne weiteres wieder zu beseitigen sind.
 
Satellitenschüssel
 
Die Parabol-Antennen an zahlreichen Hausfassaden sind ein schönes Beispiel dafür, wie technischer Fortschritt auch die Rechtsprechung ändert. Bislang galt meistens, dass die unschönen Schüsseln geduldet werden müssen, wenn der - ausländische - Mieter nur dadurch die Möglichkeit hat, Fernsehprogramme aus seiner Heimat zu empfangen. Seit einiger Zeit nun urteilen die Gerichte anders: Zum einen gehöre es nicht zur Informationsfreiheit, Unterhaltungssendungen im Fernsehen sehen zu können. Zum anderen könnten die Programme mittlerweile über das Internet, ganz ohne Schüssel auf dem Balkon, empfangen werden.
 
Rauchen
 
Was den Tabakgenuss auf dem Balkon betrifft, so war die Rechtsprechung bis vor wenigen Jahren eindeutig: Der Balkon ist im Freien, und im Freien darf geraucht werden. Nun allerdings gibt es einige Urteile, die nichtrauchenden Nachbarn mehr Rechte einräumen - indem sie zum Beispiel darauf bestehen können, dass bestimmte Zeiten rauchfrei bleiben. Für ein generelles Rauchverbot des Nachbarn auf seinem Balkon müsste allerdings eine konkrete gesundheitliche Gefährdung nachgewiesen werden.

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Archiv- Umweltberichte

Hier können Sie ältere Artikel zum Thema Umwelt nachlesen.

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Zecken

Zecken übertragen gefährliche Erkrankungen, vor allem FSME und Borreliose. Die Zahl der Risikogebiete für Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) steigt in Deutschland ständig. Diese Krankheit wird durch Zeckenbisse übertragen und kann beim Menschen eine Hirnhautentzündung zur Folge haben.

Auch der Rhein-Neckar-Kreis zählt wie fast ganz Baden-Württemberg, Bayern sowie das südliche Hessen zu den FSME-Risikogebieten, in denen das Robert-Koch-Institut Impfungen empfiehlt.

BW-Stiftung

Robert-Koch-Institut

zecken.de

Borreliose Bund