Aus dem Rathaus

Wegfall der Abmeldepflicht bei innerdeutschem Wohnungswechsel


Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich ab sofort nicht mehr bei der für ihn zuständigen Meldebehörde abmelden. Bürgerinnen und Bürger, die innerhalb Deutschlands umziehen, müssen sich seit 1. Juni 2004 nur noch binnen einer Woche ab Einzug bei der Meldebehörde ihres neuen Wohnortes anmelden.
Darauf haben sich die Bundesländer geeinigt und im Vorgriff auf die Umsetzung des bundesrechtlichen Melderechtsrahmengesetzes jeweils entsprechende Weisungen zum 1. Juni 2004 erlassen. Die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister wird künftig durch einen internen Datenabgleich sicher gestellt, den die Meldebehörden unverzüglich nach der Anmeldung am neuen Wohnsitz durchführen.
Eine Abmeldepflicht besteht nach wie vor, wenn eine neue Wohnung im Ausland bezogen wird. Auch wer lediglich eine Wohnung aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen, bleibt weiterhin abmeldepflichtig.

Ersatzlos entfallen ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei An- oder Abmeldungen.
( 24.06.2004 - 16:35)

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