Aus dem Rathaus

Schutzmaßnahmen gegen die klassische Geflügelpest

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Das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises weist daraufhin, dass ab sofort jeder, der Geflügel wie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln oder andere Laufvögel sowie Enten oder Gänse hält, diese bis zum 15. Dezember diesen Jahres im Stall unterbringen muss. Diese Regel gilt für landwirtschaftliche Haltungen genauso wie für Geflügel in Privatbesitz unabhängig auch von der Bestandsgröße. Das heißt, auch kleine Haltungen sind betroffen.

Sofern die Haltung in geschlossenen Ställen nicht möglich ist, sind soweit wie möglich andere Schutzvorkehrungen zu treffen. Für Volierenhaltungen mit allseits geschlossener Umzäunung ist z.B. das zusätzliche Anbringen einer Folie auf dem Drahtdach als zusätzliche Maßnahme, um den Kontakt zu Wildvögeln zu unterbinden, denkbar. Volieren- oder andere Gehegehaltungen, die keine vollständige Stallhaltung ermöglichen, sind dem Veterinäramt schriftlich unter Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung, Adelsförster Pfad 7, 69168 Wiesloch oder alternativ per Fax unter 06222/3073 4 264 bzw. per Mail unter veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de direkt zu melden.

Sofern keine der genannten Haltungsformen kurzfristig zu ermöglichen ist, bleibt nur ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung, der in jedem Fall kritisch geprüft wird und dem auch nur in begründeten Einzelfällen und unter Auflagen wie einer verstärkten klinischen Untersuchungspflicht durch einen Betreuungstierarzt sowie Probenahme im Betrieb oder anlässlich von Schlachtungen stattgegeben werden kann.
Wichtig bei allen Haltungen außerhalb geschlossener Ställe ist, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

Als weitere Vorsichtsmaßnahme für Baden-Württemberg hat das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum außerdem die Weisung erteilt, dass Geflügelschauen aller Art bis auf weiteres nicht stattfinden dürfen. Laut Veterinäramt sind davon auch Ausstellungen anderer Arten als des oben erwähnten Geflügels, wie z. B. Rassetauben und andere Tierarten betroffen, sofern am Ausstellungsort eine unmittelbare räumliche Nähe zu Geflügelhaltungen gegeben ist. Das Veterinäramt führt deshalb für derartige Ausstellungen bis auf weiteres eine Genehmigungspflicht ein.
Fragen zu diesen Themen können auch fernmündlich unter 06222/3073 4 265 zu den üblichen Sprechzeiten gestellt werden.

( 26.10.2005 - 12:16)

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