Aus dem Rathaus

Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten

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Gemäß § 34 Abs. 1 Meldegesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.02.1996 darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Landesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familiennamen, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Landesmeldegesetz zu widersprechen.

Der Empfänger der Daten darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden und hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.

Personen, die der Auskunftserteilung oder der oben beschriebenen Nutzung für die Landtagswahl 2006 widersprechen möchten, können ihre Widerspruchserklärung ab sofort schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Meldeamt, Zimmer 108, Hockenheimer Straße 1-3, 68799 Reilingen, abgeben.

Die Widerspruchserklärung ist nicht zu begründen und sollte folgende Angaben zur Person enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift.

Die Sperre bleibt auch für folgende Wahlen und Abstimmungen bis auf Widerruf des Antragstellers bestehen. Bereits erteilte Auskunftssperren müssen, sofern sie nicht widerrufen wurden, nicht erneut beantragt werden.

Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Meldeamt gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter der Telefonnummer 06205/952-108.
( 30.05.2005 - 14:54)

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