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Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester


Der Jahreswechsel naht und auch diesmal werden viele Mitbürgerinnen und Mitbürger das neue Jahr gebührend begrüßen. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer genehmigten Schießstätte und außerhalb des befriedeten Besitztums grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf. Dies gilt insbesondere auch für das Silvesterschießen mit erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums durch Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Die Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis kann nicht in Aussicht gestellt werden. Für das Schießen mit derartigen Schusswaffen bedurfte es bereits nach dem früheren Waffengesetz einer Schießerlaubnis. Insoweit hat sich die Rechtslage durch das jetzt geltende Waffengesetz nicht geändert. Neu ist lediglich, dass auch das Führen von erwerbserlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ohne Kleinen Waffenschein verboten und strafbar ist.
( 20.12.2004 - 14:55)

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