Umwelt

Landtag verabschiedet Landeswärmegesetz

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Der Landtag Baden-Württemberg hat am 7.11.2007 das "Erneuerbare-Wärme-Gesetz" (EWärmeG) beschlossen. Es ist auf Wohngebäude beschränkt, weil es nach Auffassung des Landes in diesem Bereich einen vergleichbaren Bedarf an Warmwasser und Heizenergie gibt. Erfasst werden Wohngebäude ab 50 Quadratmeter, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Es gilt demnach nicht für Bürogebäude oder Schulen.

Das EWärmeG tritt zum 1.1.2008 in Kraft und schreibt bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden (Heizung und Warmwasser) die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend vor.
Für die ab 1. April 2008 eingereichten Bauvorlagen (im Baugenehmigungsverfahren oder im Kenntnisgabeverfahren) muss die Wärmeversorgung bei Neubauten zu mindestens 20 Prozent über erneuerbare Energien gedeckt werden. Dazu zählen Sonnenenergie (Solarthermie), Erdwärme (Geothermie), Biomasse (Holzpellet, Scheitholz). Wärmepumpen werden ebenfalls als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn sie eine bestimmte Jahresarbeitszahl erreichen. Die Anforderungen des Gesetzes können zumeist bereits über eine solarthermische Anlage auf dem Dach erreicht werden. Die Pflicht kann auch durch Wärmeschutzmaßnahmen erfüllt werden.

Beim Neubau müssen die Standards der EnEV um 30 Prozent unterschritten werden, während beim Bestand die Dämmung bestimmter Bauteile genügt, wenn dabei die Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der EnEV um 30 Prozent unterschritten werden.

Ein Kachelgrundofen oder ein anderer mit dem Gebäude fest verbundener Ofen wird anerkannt, wenn er bestimmte DIN-Normen erfüllt, einen Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent (bei Pelletöfen 90 Prozent) aufweist und mindestens 25 Prozent der Wohnfläche damit beheizt werden.

Erst ab 2010 wird für den Gebäudebestand ein Anteil regenerativer Energien von 10 Prozent vorgeschrieben. Diese Nutzungspflicht entsteht, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Ein Austausch der Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ausgetauscht wird. Das Gesetz gilt nicht beim Austausch von Gas- oder Öl-Etagenheizungen, sondern nur beim Austausch von zentralen Heizungsanlagen. Ersatzweise kann die Verpflichtung durch eine verbesserte energetische Dämmung erfüllt werden. Bereits bestehende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden berücksichtigt. Ist der Einsatz solarthermischer Anlagen aus technischen Gründen nicht möglich, kann der Hauseigentümer von der Nutzungsverpflichtung befreit werden. Außerdem ist eine Befreiung möglich, wenn ein unverhältnismäßiger hoher Aufwand oder eine sonstige Härte entstünde. Über die Härtefälle entscheiden die unteren Baurechtsbehörden.
Ist die Installation einer solarthermischen Anlage z.B. bei einem denkmalgeschützten Wohnhaus rechtlich verboten, entfällt die Nutzungsverpflichtung und es gibt dann auch keine Verpflichtung zu einer ersatzweisen Erfüllung.

Die Überwachung der Erfüllung der Pflichten erfolgt über Bestätigungen durch Sachkundige; die Nachweise sind den unteren Baurechtsbehörden vorzulegen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde beschlossen, nach drei Jahren die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszuwerten und dann darüber zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Dann soll auch eine mögliche Ausweitung auf Büro- und Firmengebäude geprüft werden.

Der Landtag hat weiterhin gefordert, bis Herbst 2008 ein Konzept zum Einsatz erneuerbarer Energie bei Landesliegenschaften aufzustellen. Da das Gesetz für Wohngebäude gilt, soll es für die übrigen Liegenschaften eine Vorbildfunktion haben.

Weitere Informationen:

http://www.umweltministerium.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/35861/



http://www.kea-bw.de



http://www.bine.info



http://www.dena.de



http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/foerderberatung/64040.html
( 19.11.2007 - 14:06)

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