Ortsgeschichte

Bier und Braumalz wurden besteuert

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Nr. 76 Geschehen zu Reilingen, den 14.März 1900; vor dem Gemeinderat Punkt 1

Der Bürgermeister beantragt in hiesiger Gemeinde zu Gunsten der Gemeindekasse eine Verbrauchssteuer nur für Bier und Braumalz einzuführen, und legt zugleich die hierwegen aufgestellte Verbrauchssteuerordnung zur Genehmigung vor.
Beschluß:
1. Die Einführung einer Verbrauchssteuer für Bier und Braumalz in hiesiger Gemeinde zu Gunsten der Gemeindekasse wird beschlossen, und die aufgestellte Verbrauchssteuerordnung für die Gemeinde zum Vollzug genehmigt.
2. Einholung der Zustimmung des Bürgerausschusses und Erwirkung der erforderlichen Staatsgenehmigung.
Beurkundung: Bürgermeister Eichhorn und 6 Räte

Nr. 81
Geschehen zu Reilingen, den 18. Mai 1900; vor dem Gemeinderat. Punkt 2
Vorlage der Verfügung Großh. Bezirksamt Schwetzingen vom 11.Mai 1900, Nr. 12459, die Einführung einer Verbrauchssteuer für Bier und Braumalz in der Gemeinde Reilingen betreffend, zur Kenntnisnahme und Beschlußfassung.
Beschluß:
1. Ist nunmehr die Einführung einer Verbrauchssteuer eingehend zu begründen und alsdann dem Großh. Bezirksamt Schwetzingen Bericht zu erstatten.
Beurkundet: Bürgermeister Eichhorn und 6 Räte

Nr. 102
Geschehen zu Reilingen, den 21.Dezember 1900; vor dem Gemeinderat. Punkt 1
Der Bürgermeister theilt mit, daß Steuererheber Niebel die Erhebung der Biersteuer nicht übernehmen kann, weil höheren Ortes die Genehmigung nicht ertheilt worden sei. Als zum Erheber der Verbrauchssteuer schlage er den Polizeidiener Johann Keusch vor, und beantrage Beschlussfassung.
Beschluß:
1. Wird nach Antrag beschlossen und Polizeidiener Johann Keusch zum Erheber der Verbrauchssteuer ernannt.
2.Bericht an Großh. Bezirksamt Schwetzingen zur Verpflichtung des Joh. Keusch
3.Nachricht den hier vertretenen Brauereien und den Wirthen mit dem Anfügen, daß die Verbrauchssteuererhebung mit dem 1.Januar 1901 ins Leben tritt.
Beurkundet: Bürgermeister Eichhorn und 6 Räte

Nr. 103
Geschehen zu Reilingen, den 28.Dezember 1900; vor dem Gemeinderat Punkt 4
Vorlage des mit dem Verbrauchssteuererheber Keusch abzuschließenden Dienstvertrag zur Beschlußfassung.Gleichzeitig beantragt der Bürgermeister die Vergütung für den Verbrauchssteuererheber mit Wirkung vorn 1.Januar 1901 an auf jährliche 200 Mark, sage:-Zweihundert Mark- festzusetzen.
Beschluß:
1. Der anher vorgelegte Vertrag wird unterschriftlich anerkannt und der Gehalt des Verbrauchssteuererhebers mit Wirkung vorn 1.Januar 1901 auf jährliche 200 Mark, sage: -zweihundert Mark- festzusetzen.
2. Vorlage des Vertrages an Großh. Bezirksamt Schwetzingen.
Beurkundet: Bürgermeister Eichhorn und 5 Räte. G.Rat Römpert abwesend.

Anmerkung:
Im Protokoll Nr. 76 ist nachzulesen, daß die Herstellung von Bier durch eine Verbrauchssteuerordnung gesetzlich geregelt war, und deren Einhaltung von Zeit zu Zeit überwacht wurde. Man kann auch davon ausgehen, daß diese Verbrauchssteuerordnung im gesamten Großherzogtum Baden einheitliche Gültigkeit hatte. Diese, vorn Reilinger Gemeinderat offiziell anerkannte Steuerordnung, ist auch ein Nachweis dafür, daß zur damaligen Zeit auch in Reilingen noch Bier gebraut wurde.
Ob der zunächst vorgesehene Steuererheber Niebel hier ansässig war, ist nicht bekannt.
Friedrich Kief
( 30.05.2005 - 15:41)

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