Aus dem Rathaus

Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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Die Getränkeschankanlagenverordnung ist zum 30.06.2005 endgültig außer Kraft getreten. Daher sind jetzt die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen zu beachten und anzuwenden.

Es besteht keine Pflicht mehr, die Inbetriebnahme von Getränkeschankanlagen anzuzeigen. Auch Abnahmeberichte sind nicht mehr vorzulegen.

Hinweise für den Einsatz mobiler Getränkeschankanlagen
Bei den nicht ortsfesten Getränkeschankanlagen, z.B. Schankwagen, Kühlwagen mit Getränkeschankanlagen, tragbare Getränkeschankanlagen, handelt es sich um Anlagen, die an wechselnden Betriebsstätten (z.B. öffentliche Veranstaltungen wie Kerwe, Vereinsfeste, Märkte u.a.) eingesetzt werden.

Was muss der Vermieter von mobilen Getränkeschankanlagen beachten
Die Aufgabe der Vermieter von mobilen Getränkschankanlagen ist es, Betreiber

- eine Betriebsanweisung über den Umgang mit Druckgasflaschen auszuhändigen
- über das Betreiben, Benutzen und Bedienen von Getränkeschankanlagen zu unterweisen und
- den Nachweis in Kopie über die sicherheitstechnische Prüfung vor Inbetriebnahme oder der wiederkehrenden Prüfung auszuhändigen.

Betriebsanweisung für Druckflaschen
In der Nähe der Druckgasversorgung der Getränkeschankanlage ist eine „Betriebsanweisung für den Umgang mit Druckgasflaschen von Getränkeschankanlagen“ anzubringen, die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.

Unterweisung
Über das Betreiben, Benutzen und Bedienen der Getränkeschankanlage und hinsichtlich der Gefahren beim Umgang mit Druckgasflaschen und Gasen sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Prüfungen
Sicherheitstechnische Prüfungen, wie Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen von Getränkeschankanlagen sind durch befähigte Personen vorzunehmen.
Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Bei starker Beanspruchung der Anlage können kürzere Fristen erforderlich sein.

Dokumentation
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und am jeweiligen Betriebsort auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Vorschriften finden Sie auch im Internet unter

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttembweg.de/Vorschriften/Vorschriften.html oder
http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/menu/1140076/index.html.

Für weitere Auskünfte und Fragen zu Getränkeschankanlagen steht Ihnen auch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz, Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg, Tel. 06221/522-2151, Fax 06221/522-92151, zur Verfügung.
( 22.06.2006 - 17:35)

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