Kirche

Letzte Lebensphase mitbestimmen
Beate Bikowski referierte über \

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Zu Hause im eigenen Bett einschlafen und nicht mehr aufwachen - wir nennen das einen schönen Tod und die meisten von uns wünschen es sich, einmal auf diese Weise sterben zu können. Wie aber sieht die Realität aus? Manchmal so, wie wir uns es erträumt haben, oft aber auch ganz anders, leidvoller und jenseits dessen, was für uns (zunächst) lebbar erscheint.

Sich über die Bedürfnisse in der letzten Lebensphase klar zu werden, dazu ermutigte Hospizdienstleiterin Beate Bikowski in ihrem Vortrag "Vorsorgende Verfügungen", in dem sie beim katholischen Bildungswerk über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung referierte.

Die Patientenverfügung tritt bei einer fortschreitenden, nicht umkehrbaren und zum Tode führenden Krankheit in Kraft und wenn der Patient keinen erkennbaren Lebenswillen mehr zeigt. Wichtig dabei, wie Beate Bikowski ausführte: "Für Wachkoma-Patienten gilt die Patientenverfügung nicht, denn sie gelten nicht als Sterbende".

Anzugeben ist bei einer Patientenverfügung zunächst der Name, die Anschrift sowie eine Eingangsformel, in der man erklärt, dass die Verfügung dann wirksam wird, wenn man selbst seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Ihr folgt eine präzise Beschreibung der Wünsche bezüglich der Durchführung oder Unterlassung ärztlicher und pflegerischer Maßnahmen in bestimmten Situationen sowie die Einstellung zur künstlichen Ernährung.

Die Patientenverfügung - sie kann im Übrigen immer wieder aktualisiert werden (wobei das jüngste Datum maßgeblich ist) - sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden, und es ist ratsam, sie von einem Zeugen (am besten dem Hausarzt, Kinder zählen nicht!) unterschreiben zu lassen. Empfehlenswert sind ferner Hinweise auf die Verbindlichkeit der in der Patientenverfügung gemachten Aussagen, auf eigene Wertvorstellungen (Kirche, Familie oder Kultur beispielsweise) oder weitere Vorsorgemaßnahmen, eine Stellungnahme zur Organspende, Wiederbelebung oder die Formulierung des Wunsches, wen man in der letzten Lebensphase bei sich haben möchte. Am wichtigsten war Beate Bikowski: "Lassen Sie sich Zeit, besprechen Sie die Vorstellungen mit nahe stehenden Menschen und bringen Sie sie erst dann zu Papier."

Wie bindend sind Patientenverfügungen? Auch das sei eine häufig gestellte Frage, bei der die Hospizdienstleiterin beruhigte: "Sie ist für den Arzt verpflichtend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat und es keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung gibt."

Neben einer Patientenverfügung sollte auch eine personale Vorsorge für die Zukunft getroffen werden. Das kann in Form einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung geschehen. Eine Vorsorgevollmacht sollte einer Person gegeben werden, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht, die voll geschäftsfähig ist und die die Entscheidungen des Vollmachtgebers durchsetzt, falls dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie muss in schriftlicher Form und mit Unterschrift getätigt werden und von mindestens einem Zeugen unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung und eine Bestellung durch das Vormundschaftsgericht sind nicht erforderlich.

Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zur Betreuungsverfügung, bei der das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt, dessen Entscheidungen und Handlungen vom Gericht kontrolliert werden. Eine Betreuungsverfügung bietet somit Schutz vor Missbrauch und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn keine Person des uneingeschränkten Vertrauens benannt werden kann. sei aus SZ, Foto svs
( 24.09.2007 - 10:56)

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