Aus dem Rathaus

Lohnsteuerkarten 2007 zurückgeben

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Alle für das Kalenderjahr 2007 ausgestellten Lohnsteuerkarten sind nach § 41 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 2007 dem Finanzamt zu übergeben. Dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten derjenigen Arbeitnehmer

·die ihre Lohnsteuerkarte nicht für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuer-Veranlagung benötigen,
·deren Lohnsteuerkarten – aus welchen Gründen auch immer – 2007 ohne Eintragung geblieben sind,
·die nur zeitweilig oder kurzfristig beschäftigt waren und aufgrund niedrigen Bruttoarbeitslohns keine Lohnsteuer zu zahlen hatten.

Die Lohnsteuerkarten/-belege 2007 sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich zum Nachteil aller Einwohner unserer Gemeinde aus.

Außerdem wird anhand der zurückgegebenen Lohnsteuerkarten/-belege eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt, deren Daten für finanz- und wirtschaftspolitische Zwecke von besonderer Bedeutung sind. Auch dienen die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2007 der Ermittlung des dem Land Baden-Württemberg zustehenden Zerlegungsanteils an der Lohnsteuer.

Die Lohnsteuerkarte muss nicht abgegeben werden, wenn der Arbeitsgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt. Enthält die Lohnsteuerkarte von einem früheren Arbeitgeber (bei einem Arbeitsplatzwechsel im Jahr 2007) eine Lohnsteuerbescheinigung (manuell oder durch Aufkleber), ist diese gleichfalls dem Finanzamt zu übergeben.
( 28.01.2008 - 11:15)

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