Aus dem Rathaus

Reilingen ist tollwutgefährdeter Bezirk

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Am 01. März wurde bei einem Fuchs in Heppenheim Tollwut festgestellt. Nach der Tollwut-Verordnung muss um die Fundstelle eines infizierten Tieres ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometer errichtet werden. Innerhalb dieses Bezirkes liegt Reilingen.

Aufgrund § 8 Abs. 1 bis 3 der Tollwut-Verordnung vom 11. Mai 2001 wird unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

die Gemarkung Reilingen

zum Tollwutgefährdeten Bezirk erklärt.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Tollwut wird folgendes angeordnet:

· Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Ausnahmen gelten für Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie für Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen. Kommen Hunde und Katzen in Berührung mit seuchenkranken Tieren, kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung anordnen.

· Jagdausübungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass seuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und grundsätzlich unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

Wer in einem gefährdeten Bezirk entgegen § 8 Abs. 3 der Tollwut-Verordnung einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (25.000 Euro) geahndet werden.

Die nach der Verordnung (§ 2 Absatz 2) erforderlichen Schilder mit der Aufschrift "Tollwut! Gefährdeter Bezirk" werden in Kürze vom Bauhof angebracht!

Die Aufhebung wird gesondert verfügt.
( 17.03.2004 - 09:11)

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