Was sonst interessiert

Der Baum in Nachbars Garten

Zurück zur Startseite - Zur Kategorie-Übersicht


Der Baum in Nachbars Garten führt nicht selten zu Streitigkeiten, die vor Gerichten ausgetragen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat innerhalb eines Vierteljahres gleich zwei Grundsatzurteile zu diesem Thema gefallt.

Danach muss ein Grundstückeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Wurzeln seines Baumes nicht zum Nachbargrundstück hinüberwachsen. Obwohl das ein natürlicher Vorgang ist, gilt der Baum-Eigentümer als Störer, wenn die Wurzeln auf dem Nachbargrundstück die Terrassenplatten oder Verbundsteine heben. Der Nachbar hat dann einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzel, und zwar auf Kosten des Eigentümers.

Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil kann der gestörte Nachbar nicht nur das Entfernen der Baumwurzel verlangen, sondern er hat auch ein Recht auf die Erstattung der Kosten für das Entfernen und das Neuverlegen des beschädigten Bodenbelags.

Beseitigt der Baumeigentümer die Wurzel nicht, kann das der geschädigte Nachbar tun und die Kosten dem Baumbesitzer in Rechnung stellen. Allerdings muss der gestörte Nachbar die Maßnahmen auf das Notwendige beschränken. Nicht zurückverlangen kann er die Kosten, wenn er die Beeinträchtigungen durch das Wurzelwerk zum Anlass nimmt, alle Platten oder Steine auszutauschen (Az. V ZR 99/03).

Nicht nur Wurzeln, sondern auch Tannennadeln und Laub können zu einer Entschädigungspflicht führen, so der BGH. Voraussetzung ist, dass der Baum zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Verstopfen herunterfallende Blätter oder Nadeln die Dachrinne des Nachbarhauses, so dass sie mehrmals jährlich gereinigt werden muss, muss der Baumbesitzer Entschädigung leisten.

Wer sich gegen den Hochwuchs eines Baumes im Nachbargarten wehren will, muss das rechtzeitig tun: Ein Anspruch, Bäume auf die zulässige Höchstgrenze zurückschneiden zu lassen, besteht nach dem Nachbarschaftsrecht fünf Jahre lang (Az. V ZR 102/03).

Die Urteile können im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de mit Angabe des Aktenzeichens abgerufen werden.
( 22.03.2004 - 12:24)

Zurück zur Startseite - Zur Kategorie-Übersicht

© Gemeinde Reilingen 2004