Bürgerservice

Lebenslagen - Winterdienst

 

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) 

Übersichtsplan Winterdienst (206 kb)

Reihenfolge des Räumens: 

  1. rot markierte Straßen (Hauptverkehrsstraßen)
  2. gelb markiert: Seitenstraßen

 


Schippen und Streuen
Bürgerliche Winterpflicht
http://www.reilingen.de/show_artikel.php?id=1456&rjahr=2005&rpage=1


Winterliche Räum- und Streupflicht hat ihre Tücken/Bauhof stellt Bereitschaftsdienst

 

Sobald im Winter die ersten Schneefälle Gehwege und Bürgersteige in Rutschbahnen verwandeln, wird aus der weißen Pracht ein Problem, das alle angeht. Für Fußgänger, Anwohner oder Hauseigentümer können Schnee oder Eisglätte gravierenden rechtliche und finanzielle Folgen haben.

 

Gefordert ist bei einem Wintereinbruch vor allem auch der Bauhof. Dessen Leiter Ludwig Anweiler und seine Mitarbeiter sind gut vorbereitet.

Der Bauhof hat bereits 15 Tonnen Streusalz gebunkert. Dazu sind etliche Lkw-Fuhren Splitt (rund 50 Tonnen) gelagert.

 

Damit die Gemeinde schnell zur Stelle ist, wurde bereits ein Bereitschaftsdienst eingerichtet und der Räum- und Streuplan aktualisiert.

 

Am Tag sehen die Bauhof-Mitarbeiter selbst, wann Winterdienst erforderlich ist, in der Nacht wird die Einsatzbereitschaft von der Polizei alarmiert. Im Ernstfall sind bis zu zehn Mann mit fünf Fahrzeugen im Ortsbereich unterwegs.

 

Gestreut und geräumt wird im wesentlichen in den Hauptverkehrsstraßen wie Hockenheimer Straße, Hauptstraße, Wilhelmstraße, Speyerer Straße oder Haydnallee, Fußgängerüberwegen, Schul- und Fußwegen, sowie den Haltestellen. Als Streumaterial wird ein Gemisch aus Sand und Splitt verwendet. An besonders gefährlichen Stellen wird auch Salz beigemischt. Um Seitenstraßen machen die Streufahrzeuge einen Bogen. Diese werden im Regelfall von der Streu- und Räumpflicht ausgenommen. Hier wird nur bei besonderem Bedarf geräumt und gestreut. An den Ortseingängen weisen entsprechende Hinweistafeln auf den eingeschränkten Winterdienst der Gemeinde hin.

 

Grundsätzlich liegt die Versicherungspflicht von öffentlichen Verkehrswegen bei den Kommunen. D.h. im Klartext: Gemeinden sind verpflichtet Gehwege und Bürgersteige in einem solchen Zustand zu halten, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Im Winter bedeutet das: Schnee räumen und Streuen. Per Gemeindesatzung sind Räum- und Streupflicht aber in der Regel auf die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen, die an Gehweg oder Bürgersteig angrenzen.

 

So ist zu räumen und zu streuen

 

Wie und vor allem wann geräumt werden muss geht aus der entsprechenden Satzung der Gemeinde hervor. Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind soweit von Schnee oder Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind am Rande des Gehwegs aufzuhäufen. Ludwig Anweiler hat eine Bitte: „Den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen, sondern wirklich am Gehwegrand deponieren“. Und wenn das Tauwetter eintritt, sind die Straßenrinnen und Einläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

 

Straßenanlieger sind nach der geltenden Streupflichtsatzung als verpflichtet, die Gehweg bei Schnee und Eisglätte sowie bei Schneeanhäufung zu bestreuen. Das Streuen und Räumen der Gehwege muss montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr erfolgen und ist bei Bedarf zu wiederholen. Die Streupflicht endet jeweils um 21.00 Uhr. Zum Bestreuen ausschließlich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Schlacken zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Allenfalls bei Blitzeis kann ausnahmsweise der Einsatz von Streusalz notwendig werden.

 

Pflichten delegieren

 

Bei vermieteten Häusern können die Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf die Mieter weiter delegieren. Ein Vermerk über die Streupflicht in der Hausordnung genügt dabei nicht. Sie muss ganz klar vertraglich geregelt sein. In einem Haus mit mehreren Eigentümern sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, für die gefahrlose Begehbarkeit von Bürgersteig und zugehörigen Fußwegen zu sorgen. Die Bewohner müssen sich dann miteinander absprechen, wer die Arbeit wann übernimmt. Alternativ ist aber, vor allem bei größeren Wohneinheiten oft auch ein Hausmeister oder ein Räum-Service beauftragt. Haus- und oder Grundstückeigentümer haben jedoch immer noch die Pflicht, die ordnungsgemäße Räumung zu überwachen und zu kontrollieren. Gerade für ältere und kranke Menschen, aber auch für Berufstätige ergibt sich da oft ein Problem, denn auch sie sind von der Räum- und Streupflicht nicht befreit. Wer seine Streupflicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht wahrnehmen kann oder will, sollte die Arbeit z.B. an einen Räum- und Streudienst übertragen. Gar nicht darum kümmern, kann teuer werden, spätestens sobald jemand ausrutscht und sich verletzt. Derjenige, der verpflichtet gewesen wäre, für einen begehbaren Bürgersteig zu sorgen, hat im Schadensfall die Kosten zu tragen. Und bei bleibenden Personenschäden oder Behinderungen können da schnell größere Summen zusammenkommen.

 

Streumaterial für Bürger

 

Ein guter Rat: Sorgen sie rechtszeitig vor und legen sie sich einen Vorrat an trockenem Sand zu. Feuchtes Material kann im Winter gefrieren und lässt sich dann nicht so gut ausstreuen. Straßenanlieger können sich auch bei der Gemeinde mit Streumaterial in haushaltsüblichen Mengen versorgen. Interessenten erhalten diesen Sand beim Bauhof Ecke Wilhelmstraße/Nachtwaidweg, jeweils freitags gegen 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bringen sie bitte dazu geeignete Transportbehälter mit.

 

An den Fußgängerüberwegen sind Streugutbehälter platziert. Bei Glätte können sich die Fußgänger des darin enthaltenen Splitt-Sand-Gemischs bedienen, um gegebenenfalls gefahrlos die Straße überqueren zu können. Entsprechende Behälter finden Sie auch an besonders gefährdeten Straßeneinmündungen und Kreuzungen.

 


Autofahren im Schnee
  • Machen Sie Ihr Auto rechtzeitig winterfit - besonders mit Winterreifen.
  • Fahren Sie im Winter besonders vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen
  • Geben Sie Streufahrzeugen Vorfahrt; halten Sie bei Staus die Fahrbahnmitte und Kreuzungen frei.
  • Parken Sie möglichst nah am Fahrbahnrand.
  • Wenn möglich steigen Sie bei Schnee und Eis auf öffentliche Verkehrsmittel um.
Clever Schnee geräumt
  • Räumen sie Schnee an den Gehwegrand, nicht in die Straßenrinne, damit bei Tauwetter das Wetter gut ablaufen kann.
  • Bei Straßen ohne Gehweg muss in einer Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden, in Fußgängerzonen mindestens 2,50 Meter.
  • Wenn wir die Straßen räumen, kann wieder Schnee auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg landen - das lässt sich leider oft nicht vermeiden, so dass ein erneutes Reinigen des Gehweges erforderlich ist.
  • Halten Sie für Räum- und Streufahrzeuge genug Platz zum Durchfahren frei: Schneepflüge sind bis zu 3,50 Meter breit. Das entspricht etwa zwei nebeneinander stehenden Pkws.
Richtiges Streumittel
  • Auf Gehwegen streuen Sie am besten mit abgestumpfendem Material wie Splitt, Sand oder Granulat.
  • Salz ist nur ausnahmsweise bei Eisregen erlaubt.
  • Verwenden Sie nur soviel Salz wie unbedingt nötig ist.