Bürgerservice
Lebenslagen - Winterdienst
Satzung über die Verpflichtung
der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
(Streupflicht-Satzung)
Übersichtsplan
Winterdienst (206 kb)
Reihenfolge des Räumens:
- rot markierte Straßen (Hauptverkehrsstraßen)
- gelb markiert: Seitenstraßen
Schippen und Streuen
Bürgerliche Winterpflicht
http://www.reilingen.de/show_artikel.php?id=1456&rjahr=2005&rpage=1
Winterliche
Räum- und Streupflicht hat ihre Tücken/Bauhof stellt Bereitschaftsdienst
Sobald
im Winter die ersten Schneefälle Gehwege und Bürgersteige in Rutschbahnen
verwandeln, wird aus der weißen Pracht ein Problem, das alle angeht. Für Fußgänger,
Anwohner oder Hauseigentümer können Schnee oder Eisglätte gravierenden
rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Gefordert
ist bei einem Wintereinbruch vor allem auch der Bauhof. Dessen Leiter Ludwig
Anweiler und seine Mitarbeiter sind gut vorbereitet.
Der
Bauhof hat bereits 15 Tonnen Streusalz gebunkert. Dazu sind etliche Lkw-Fuhren
Splitt (rund 50 Tonnen) gelagert.
Damit
die Gemeinde schnell zur Stelle ist, wurde bereits ein Bereitschaftsdienst
eingerichtet und der Räum- und Streuplan aktualisiert.
Am
Tag sehen die Bauhof-Mitarbeiter selbst, wann Winterdienst erforderlich ist, in
der Nacht wird die Einsatzbereitschaft von der Polizei alarmiert. Im Ernstfall
sind bis zu zehn Mann mit fünf Fahrzeugen im Ortsbereich unterwegs.
Gestreut
und geräumt wird im wesentlichen in den Hauptverkehrsstraßen wie Hockenheimer
Straße, Hauptstraße, Wilhelmstraße, Speyerer Straße oder Haydnallee, Fußgängerüberwegen,
Schul- und Fußwegen, sowie den Haltestellen. Als Streumaterial wird ein Gemisch
aus Sand und Splitt verwendet. An besonders gefährlichen Stellen wird auch Salz
beigemischt. Um Seitenstraßen machen die Streufahrzeuge einen Bogen. Diese
werden im Regelfall von der Streu- und Räumpflicht ausgenommen. Hier wird nur
bei besonderem Bedarf geräumt und gestreut. An den Ortseingängen weisen
entsprechende Hinweistafeln auf den eingeschränkten Winterdienst der Gemeinde
hin.
Grundsätzlich
liegt die Versicherungspflicht von öffentlichen Verkehrswegen bei den Kommunen.
D.h. im Klartext: Gemeinden sind verpflichtet Gehwege und Bürgersteige in einem
solchen Zustand zu halten, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Im Winter
bedeutet das: Schnee räumen und Streuen. Per Gemeindesatzung sind Räum- und
Streupflicht aber in der Regel auf die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen,
die an Gehweg oder Bürgersteig angrenzen.
So ist zu räumen
und zu streuen
Wie
und vor allem wann geräumt werden muss geht aus der entsprechenden Satzung der
Gemeinde hervor. Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind
soweit von Schnee oder Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der
geräumte Schnee und das auftauende Eis sind am Rande des Gehwegs aufzuhäufen.
Ludwig Anweiler hat eine Bitte: „Den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen,
sondern wirklich am Gehwegrand deponieren“. Und wenn das Tauwetter eintritt,
sind die Straßenrinnen und Einläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser
abziehen kann.
Straßenanlieger
sind nach der geltenden Streupflichtsatzung als verpflichtet, die Gehweg bei
Schnee und Eisglätte sowie bei Schneeanhäufung zu bestreuen. Das Streuen und Räumen
der Gehwege muss montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr sowie
sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr
erfolgen und ist bei Bedarf zu wiederholen. Die Streupflicht endet jeweils um
21.00 Uhr. Zum Bestreuen ausschließlich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt
oder Schlacken zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist
verboten. Allenfalls bei Blitzeis kann ausnahmsweise der Einsatz von Streusalz
notwendig werden.
Pflichten delegieren
Bei
vermieteten Häusern können die Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf die
Mieter weiter delegieren. Ein Vermerk über die Streupflicht in der Hausordnung
genügt dabei nicht. Sie muss ganz klar vertraglich geregelt sein. In einem Haus
mit mehreren Eigentümern sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet,
für die gefahrlose Begehbarkeit von Bürgersteig und zugehörigen Fußwegen zu
sorgen. Die Bewohner müssen sich dann miteinander absprechen, wer die Arbeit
wann übernimmt. Alternativ ist aber, vor allem bei größeren Wohneinheiten oft
auch ein Hausmeister oder ein Räum-Service beauftragt. Haus- und oder Grundstückeigentümer
haben jedoch immer noch die Pflicht, die ordnungsgemäße Räumung zu überwachen
und zu kontrollieren. Gerade für ältere und kranke Menschen, aber auch für
Berufstätige ergibt sich da oft ein Problem, denn auch sie sind von der Räum-
und Streupflicht nicht befreit. Wer seine Streupflicht, aus welchen Gründen
auch immer, nicht wahrnehmen kann oder will, sollte die Arbeit z.B. an einen Räum-
und Streudienst übertragen. Gar nicht darum kümmern, kann teuer werden, spätestens
sobald jemand ausrutscht und sich verletzt. Derjenige, der verpflichtet gewesen
wäre, für einen begehbaren Bürgersteig zu sorgen, hat im Schadensfall die
Kosten zu tragen. Und bei bleibenden Personenschäden oder Behinderungen können
da schnell größere Summen zusammenkommen.
Streumaterial für
Bürger
Ein
guter Rat: Sorgen sie rechtszeitig vor und legen sie sich einen Vorrat an
trockenem Sand zu. Feuchtes Material kann im Winter gefrieren und lässt sich
dann nicht so gut ausstreuen. Straßenanlieger können sich auch bei der
Gemeinde mit Streumaterial in haushaltsüblichen Mengen versorgen. Interessenten
erhalten diesen Sand beim Bauhof Ecke Wilhelmstraße/Nachtwaidweg, jeweils
freitags gegen 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Bringen sie bitte dazu
geeignete Transportbehälter mit.
An
den Fußgängerüberwegen sind Streugutbehälter platziert. Bei Glätte können
sich die Fußgänger des darin enthaltenen Splitt-Sand-Gemischs bedienen, um
gegebenenfalls gefahrlos die Straße überqueren zu können. Entsprechende Behälter
finden Sie auch an besonders gefährdeten Straßeneinmündungen und Kreuzungen.
Autofahren im Schnee
- Machen Sie Ihr Auto rechtzeitig winterfit - besonders mit Winterreifen.
- Fahren Sie im Winter besonders vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich
wechselnden Straßenverhältnissen
- Geben Sie Streufahrzeugen Vorfahrt; halten Sie bei Staus die Fahrbahnmitte
und Kreuzungen frei.
- Parken Sie möglichst nah am Fahrbahnrand.
- Wenn möglich steigen Sie bei Schnee und Eis auf öffentliche
Verkehrsmittel um.
Clever Schnee geräumt
- Räumen sie Schnee an den Gehwegrand, nicht in die Straßenrinne, damit
bei Tauwetter das Wetter gut ablaufen kann.
- Bei Straßen ohne Gehweg muss in einer Breite von 1,50 Meter geräumt und
gestreut werden, in Fußgängerzonen mindestens 2,50 Meter.
- Wenn wir die Straßen räumen, kann wieder Schnee auf Ihrem frisch
gereinigten Gehweg landen - das lässt sich leider oft nicht vermeiden, so dass
ein erneutes Reinigen des Gehweges erforderlich ist.
- Halten Sie für Räum- und Streufahrzeuge genug Platz zum Durchfahren frei:
Schneepflüge sind bis zu 3,50 Meter breit. Das entspricht etwa zwei
nebeneinander stehenden Pkws.
Richtiges Streumittel
- Auf Gehwegen streuen Sie am besten mit abgestumpfendem Material wie
Splitt, Sand oder Granulat.
- Salz ist nur ausnahmsweise bei Eisregen erlaubt.
- Verwenden Sie nur soviel Salz wie unbedingt nötig ist.
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