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Monatliche Verbrauchsinformation an Mieter ist auch 2023 Pflicht

[Online seit 28.03.2023]


Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind auch in diesem Jahr verpflichtet, ihren Mieterinnen und Mietern einmal im Monat eine Information zum Heiz- und Warmwasserverbrauch zur Verfügung zu stellen. Die monatliche Informationspflicht gilt, wenn im Haus fernablesbare Wärmezähler für eine Verbrauchserfassung installiert sind. Nicht fernauslesbare Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Die Bundesregierung hat die Informationspflicht im Januar 2022 eingeführt. Bewohnerinnen und Bewohner sollen durch mehr Transparenz über ihren Verbrauch animiert werden, bewusster mit Ressourcen wie Heizenergie oder Wasser umzugehen.
Die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation und zur jährlichen Endabrechnung entfällt für auf Passivhausniveau sanierte Gebäude und für Häuser, die ihren Wärmebedarf überwiegend mit einer Wärmepumpe oder einer Solaranlage decken. In diesen Fällen ist auch eine Nebenkostenpauschale möglich.
Die neue Heizkostenverordnung gilt nur für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen. Gemeint sind damit Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Wohneinheiten und einem gemeinsamen Heizkessel. Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenem Heizungssystem, etwa einer Gasetagenheizung, fallen nicht unter die Regelung.


Geändert hat sich Folgendes: 
Seit dem 1. Januar 2022 werden Mieterinnen und Mieter einmal im Monat über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufgeklärt. Die Auflistung der Kostenfaktoren kommt per App, E-Mail oder postalisch an die Mietenden. Enthalten ist auch ein Vergleich zum Vormonat und Vorjahresmonat sowie ein Durchschnittsverbrauch.
Informationen zum Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen sind ebenfalls Teil der neuen Heizkosteninformation. Dazu kommt noch die Pflicht‚ Kontaktangaben zu Beratungsstellen aufzulisten, damit sich Mieterinnen und Mieter über Energiesparmaßnahmen informieren können.


Die Nebenkostenpauschale bei Energieeffizienzgebäuden:
Bei ihr sind die Heizkosten in einem fixen, monatlichen Betrag enthalten. Dadurch entfällt die Betriebskostenabrechnung für Heizung und Warmwasser. Möglich ist dies bei energetisch besonders gut sanierten Gebäuden mit einem äußerst geringen Wärmebedarf von unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, dem sogenannten Passivhausstandard. Auch in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme durch Wärmepumpen oder Solaranlagen versorgt werden, ist eine Verbraucherfassung laut Verordnung nicht mehr nötig.
In Gebäuden ohne guten energetischen Standard können Vermieter und Mieter prinzipiell ebenfalls eine Nebenkostenpauschale vereinbaren, wenn alle Parteien einverstanden sind. Diese Regelung ist aber nicht von der Heizkostenverordnung gedeckt und damit rechtlich nicht abgesichert.


Teilwarmmietenmodell:
Dabei sollen die kompletten Nebenkosten für Energie ab einem vereinbarten Stichtag von der Vermieterin oder dem Vermieter bezahlt werden. Mieterinnen und Mieter zahlen abhängig von ihrem bisherigen Verbrauch ab diesem Zeitpunkt eine Pauschale an den Vermieter. Dabei ist es egal, ob Energiepreise steigen oder die Witterung schwankt – das Risiko trägt immer die vermietende Partei. Verbrauchsabhängige Zahlungstransfers zwischen den Mietenden stellen sicher, dass sparsames Heizverhalten weiterhin belohnt wird.
Energiekosteneinsparungen durch eine energetische Modernisierung und den Umstieg auf erneuerbare Energien kommen den Vermietenden zugute und schaffen so einen Anreiz zur Sanierung. Ziel eines solchen Teilwarmmietenmodells soll es sein, durch eine andere Kostenverteilung die Wärmewende voranzubringen, sowohl aufseiten der Mietenden als auch der Vermietenden.


Ein Kurzgutachten gibt Informationen dazu: www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Kurzgutachten-Warmmietenmodelle.pdf


Quelle: Monatliche Verbrauchsinformation an Mieter ist auch 2023 Pflicht – mehr Transparenz soll Energie sparen | Zukunft Altbau

Weitere Informationen

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Zecken übertragen gefährliche Erkrankungen, vor allem FSME und Borreliose. Die Zahl der Risikogebiete für Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) steigt in Deutschland ständig. Diese Krankheit wird durch Zeckenbisse übertragen und kann beim Menschen eine Hirnhautentzündung zur Folge haben.

Auch der Rhein-Neckar-Kreis zählt wie fast ganz Baden-Württemberg, Bayern sowie das südliche Hessen zu den FSME-Risikogebieten, in denen das Robert-Koch-Institut Impfungen empfiehlt.

BW-Stiftung

Robert-Koch-Institut

zecken.de

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