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Spargelgemeinde Reilingen (Druckversion)

Aus dem Rathaus

Die Gemeinde informiert

Widerspruch gegen die Datenübermittlung

[Online seit 11.01.2019]

 

Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen und andere bei Wahlen und Abstimmungen

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene innerhalb von sechs Monaten vor Wahl oder Abstimmung folgende Auskunft aus dem Melderegister erteilen:
 
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschriften,
5. ob die Person verstorben ist.
 
Die Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
 
Nach § 50 Absatz 5 BMG dürfen alle Personen dieser Datenübermittlung widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Einwohnermeldeamt, Hockenheimer Str. 1-3, 68799 Reilingen, einzulegen, wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Reilingen ist. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt, bis er widerrufen werden sollte.
 
 
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
 
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, zum freiwilligen Wehrdienst verpflichten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
 
Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz können Betroffene der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Einwohnermeldeamt, Hockenheimer Str. 1-3, 68799 Reilingen, einzulegen, wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Reilingen ist. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
 
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln  (§ 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz – BMG):
 
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
 
Nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG haben die Familienangehörigen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
 
Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Reilingen, Einwohnermeldeamt, Hockenheimer Str. 1-3, 68799 Reilingen, einzulegen, wenn die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Reilingen ist. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
 
Die Meldebehörde darf nach  § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
 
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern
(Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
 
Nach § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, dieser Datenübermittlung an Adressbuchverlage zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
 
 
Unterlagen und Kosten
 
Zur Überprüfung Ihrer Identität benötigt das Einwohnermeldeamt ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass). Bei Einreichung auf dem Postweg genügt hiervon eine Kopie.
 
Die Eintragung des Widerspruchs ins Melderegister ist kostenlos.

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