Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Corona Verordnung des Landes wurde am 13.05.2021 erneut angepasst

[Online seit 14.05.2021]

Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021

  • Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
  • Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
  • Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
    • Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.
  • Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenen-Nachweis vorlegen.
  • Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
  • Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
  • Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
  • Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
  • Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.

Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100

Seit 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zu schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.
Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden– in der Regel das Gesundheitsamt– in Kraft

1. Öffnungsstufe

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Testkonzepte folgende Lockerungen:
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

  • Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
  • Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
  • Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
  • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
  • Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen.
  • Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
  • Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen.
  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.

2. Öffnungsstufe

Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Testkonzepte weitere Lockerungen:
Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt.
  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen. 
  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.

3. Öffnungsstufe

Wenn nach der 2.Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Testkonzepte weitere Lockerungen.

  • Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.
  • Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. 
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.

Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50

Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:

  • Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
  • Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.

Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.
Die aktuelle Corona Verordnung des Landes finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
 
Grafik: Landesministerium

Grafik: Landesministerium BW

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008