Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

[Online seit 15.02.2021]

Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.

  • Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
  • Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
  • Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterricht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
  • Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
  • Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
  • Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
  • Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich. 
  • Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
  • Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).


Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Zusätzlich wurde vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, gültig ab 12.02.2021, eine Allgemeinverfügung erlassen, die die nächtliche Ausgangsbeschränkung regelt:
1. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist im Rhein-Neckar-Kreis in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO,
c) Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
e) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k) Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

3. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis 07.03.2021. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je
100.000 Einwohner bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.


Die Gemeindeverwaltung appelliert um Einhaltung der Corona-Regelungen, um das Infektionsgeschehen noch weiter einzudämmen.
Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, einen Fragen-und-Antworten-Katalog, sowie die Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen können unter folgenden Links nachgelesen werden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen.html

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008