Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Erneuter Lockdown: Die neuen Corona-Regeln ab dem 16. Dezember

[Online seit 18.12.2020]

Welche Regeln gelten an Weihnachten und Silvester
 
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Infektionslage und der kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf einen bundesweiten Lockdown seit dem 16. Dezember 2020 geeinigt. Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, zahlreiche Fragen und Antworten werden unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ beantwortet. Anbei die wichtigsten Informationen:
 
Weihnachten
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.
Der engste Familienkreis umfasst Angehörige desselben Haushaltes; Ehegatten; Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen; Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.
Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Für die Weihnachtsfeiertage sind entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten zum Zweck der Familienbesuche als private Härtefälle zulässig.
 
Darf man zu Verwandten oder Freunden reisen/dort übernachten?
Zwischen 5 und 20 Uhr ist die Anreise zu Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Begleitung eines Sterbenden.
Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
 
Silvester
In Baden-Württemberg sind für Silvester keine Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen geplant.
Der Verkauf und das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum sind generell untersagt. Das Bundesinnenministerium erlässt ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik. Daher ist der Erwerb von Feuerwerk und Böllern in diesem Jahr nicht möglich.
 
Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen  
Der Besuch in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.
 
Dürfen Restaurants nach 20 Uhr noch Essen to go anbieten?
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Allerdings dürften Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 20 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
 
Dürfen Lieferdienste nach 20 Uhr unterwegs sein?
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
 
Darf der Einzelhandel Abhol- und Lieferdienste anbieten  
Geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der Gastronomie dürfen keine Abholdienste (Click & Collect) anbieten. Damit soll verhindert werden, dass die Innenstädte weiter stark frequentiert werden. Eine getrennte Regelung für urbane Zentren und dem ländlichen Raum ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dagegen ist es Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt Waren auszuliefern.
 
Was gilt für Handwerksbetriebe  
Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht.
 
Wie geht es jetzt weiter? Wie lange gelten die Regelungen  
Die Regelungen gelten bis zum 10. Januar 2020 und werden Anfang Januar überprüft. Durch die Inkubationszeit – also die Zeit von der Ansteckung bis zum ersten Auftreten von Symptomen – von bis zu zehn Tagen, zeigt sich erst mit dieser Verzögerung, ob und wie die weiteren Maßnahmen wirken.
Auch die Situation auf den Intensivstationen wird sich bei wirksamen Maßnahmen erst mit einer Verzögerung von bis zu einem Monat entspannen. Denn von den ersten Symptomen bis zu einer möglichen Einlieferung ins Krankenhaus können bis zu zehn Tage vergehen. Intensivpflichtige Patientinnen und Patienten müssen in der Regel mindestens drei Wochen behandelt werden. Daher ist es auch notwendig, jetzt die Notbremse zu ziehen und nicht abzuwarten, bis sich die Lage in den Krankenhäusern weiter zuspitzt.

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008