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Die Gemeinde informiert

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen ab Mittwoch, 26. Januar

[Online seit 27.01.2022]

Verlassen des Hauses zwischen 21 und 5 Uhr für Nichtgeimpfte/-genesene nur noch mit triftigem Grund möglich

Sowohl im Rhein-Neckar-Kreis als auch im Stadtkreis Heidelberg wurde nach den maßgeblichen Angaben des Landesgesundheitsamtes am heutigen Dienstag, 25. Januar 2022, der Grenzwert von 500 Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Dies hat das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für Heidelberg zuständig ist, am heutigen Dienstag, 25. Januar 2022, festgestellt und bekanntgegeben: www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen.
Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten damit ab Mittwoch, 26. Januar 2022, 0 Uhr, nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen: Wer nicht vollständig geimpft oder genesen (Genesung liegt maximal drei Monate zurück) ist, darf das Haus zwischen 21 und 5 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen.


Als triftige Gründe im Sinne der Corona-Verordnung gelten unter anderem:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Besuch von Veranstaltungen wie:
    • Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
    • Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden. Für nicht-immunisierte Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Ausgangsbeschränkung.
    • Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.
    • Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen.
    • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
    • Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen oder Fütterung von Tieren im Stall.

 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen sind Personen unter sechs Jahren beziehungsweise Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch Personen, die – in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung – glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind ausgenommen.


Wann treten die Ausgangsbeschränkungen wieder außer Kraft?
Die Ausgangsbeschränkungen treten wieder außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 500 unterschreitet. Die Maßnahme ist dann am Tag nach der Bekanntmachung durch das zuständige Gesundheitsamt aufgehoben.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass durch die von der Landesregierung in den kommenden Tagen in Aussicht gestellte Änderung der Corona-Verordnung die nächtliche Ausgangssperre für nicht-immunisierte Personen gestrichen wird. Sollte dies der Fall sein, wird die Öffentlichkeit umgehend informiert.
 

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
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Jahr 2007
Jahr 2008