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Die Gemeinde informiert

Verschärfung der Corona-Verordnung durch Bund und Land zum 24. November

[Online seit 24.11.2021]

Bundesweite Änderungen durch das Infektionsschutzgesetz


Parallel zur neuen Corona-Verordnung BW tritt auch das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft.
Wesentliche Änderungen sind:

  • 3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
    • Fahrgäste müssen einen der folgenden Nachweise mit sich führen:
      • Impfnachweis, die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
      • Genesenennachweis der nicht älter als 180 Tage ist.
      • Negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.
      • Negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
      • Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
  • Selbsttests für den Eigengebrauch werden als Nachweis nicht akzeptiert. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiterhin.
  • Ausgenommen von der neuen 3G-Regelung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schülerinnen und Schüler und die Beförderung in Taxen.
  • Beschäftigte sollen wann immer möglich wieder im Homeoffice arbeiten
  • 3G am Arbeitsplatz
    • Nicht-immunisierte Personen müssen an jedem Arbeitstag in Präsenz einen negativen Coronatest beim Arbeitgeber vorlegen.
    • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
      Sollte der Arbeitgeber nicht mehr als zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen, müssen die Mitarbeiter die kostenlosen Bürgertests nutzen oder eigenbeschaffte Selbsttests unter Aufsicht durchzuführen.
    • Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
    • Durch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber auch berechtigt, den Impfstatus der Mitarbeiter abzufragen.


Neue Regelungen in Baden-Württemberg


Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage hat sich die Landesregierung Baden-Württemberg dazu entschieden, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen.
In Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern herabgesetzt, nämlich in der Warnstufe auf 1,5 und in der Alarmstufe auf 3. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.
 
Neue Regelungen in der Alarmstufe:

  • In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
    • Weihnachtsmärkte
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
    • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II:

  • 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
    • Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Diskotheken und Clubs.
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Regelungen für Veranstaltungsbesucher und Beherbergungsbetriebe:

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft:

Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen weiter keinen Testnachweis vorlegen und sind von den Zugangs- und Teilnahmeverboten ausgenommen. Jedoch gilt diese Ausnahme nun nur noch für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. Zudem gilt die Ausnahme generell nicht für Clubs, Diskotheken und Saunen.
Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Weitere Maßnahmen in besonders betroffenen Kreisen:

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
Im Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 353,7 (Stand: 24.11.2021).
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

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