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Die Gemeinde informiert

Neue Corona-Verordnung regelt Lockerungen in Baden-Württemberg

[Online seit 08.03.2021]

Was seit 08. März wo gilt
 
Die Corona-Regeln im Land sind seit 08.03.2021 an etwas lockerer: Einschränkungen fallen unter anderem für Treffen mit Freunden und für den Einzelhandel teilweise weg. Bei einigen Änderungen kommt es jedoch auf die Inzidenz an.
 
Generelle Lockerungen ab 8. März
 

  • Buchhandlungen dürfen wieder öffnen. Es gelten jedoch die Hygieneauflagen für den Einzelhandel: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einen weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Auch hier gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen nach Terminvereinbarung wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schülerinnen und Schüler sowie Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

 
Lockerungen in Kreisen mit Inzidenz unter 100
 
Ab einer kreisweit stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 können weitere Lockerungen hinzukommen.
 

  • Dann sind Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und in geschlossenen Räumen (außer Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist laut Verordnung in keinem Fall erlaubt.
  • Sogenannte körpernahe Dienstleistungen sind dann wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Der Einzelhandel darf „Click & Meet“ anbieten. Kundinnen und Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Darüber hinaus dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Die Kontaktdaten müssen dokumentiert werden.

 
Zusätzliche Lockerungen in Kreisen mit Inzidenz unter 50 wie dem Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Heidelberg
 
Zusätzlich zu den bereits genannten Lockerungen können in Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 weitere Regeln aufgeweicht werden. Voraussetzung: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt. Dies ist für den Rhein-Neckar-Kreis und die Stadt Heidelberg erfolgt.
 

  • Wenn dies eintritt, dürfen Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte wieder komplett öffnen. Weiterhin bestehen bleiben dabei die für diesen Bereich geltenden Hygieneauflagen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einen weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können dann ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden.
  • Im Freien und auf Außensportanlagen ist sogenannter kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen möglich. Daneben können Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Ausgenommen sind Ballett- und Tanzschulen.
  • Wenn in einem Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50 steigt, entfallen diese Lockerungen laut Landesverordnung automatisch wieder.

 
Zusätzliche Lockerungen in Kreisen mit Inzidenz unter 35
 
Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 sind im betreffenden Stadt- oder Landkreis wieder Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.
 
Notbremse für Kreise über einer Inzidenz von 100
 
Steigt in einem Stadt- oder Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten in diesem Kreis automatisch folgende Beschränkungen in Kraft:
 

  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: ein Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Der Einzelhandel darf kein "Click & Meet" anbieten.
  • Schließung von Betrieben, die sogenannte körpernaher Dienstleistungen erbringen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen). Ausgenommen sind davon medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.

 
Dieser Artikel ist ein Überblick über die neuen Lockerungen. Alle Details dazu finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/. Laut der aktuellen Corona-Verordnung entscheidet nach Prüfung das Gesundheitsamt vor Ort, ob ein Stadt- oder Landkreis die Kriterien für einen Lockerungsschritt oder für eine Verschärfung erfüllt.
 
Fragen/Antworten finden Sie unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
 
Die neuen Regelungen sehr stark von der 7-Tagesinzidenz des Landkreises abhängig sind. Die des Rhein-Neckar-Kreises finden Sie unter
https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/landratsamt/coronavirus+fallzahlen.html
 
 
Rhein-Neckar-Kreis hebt nächtliche Ausgangsbeschränkung auf
 
Ganz anders die Situation im Rhein-Neckar-Kreis. Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz dort liegt aktuell bei 45,6 (Stand: 4.3.21). Drei Tage hintereinander habe der Wert unter 50 gelegen, so das Landratsamt. Konsequenz: Der Rhein-Neckar-Kreis hebt die nächtliche Ausgangsbeschränkung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie "mit Wirkung vom 5. März 2021, 0 Uhr, auf."
 
 
Weitere Öffnungsschritte für den Schulbetrieb ab dem 15. März 2021
 
Ab dem 15. März sollen Grundschülerinnen und Grundschüler mit allen Klassen sowie die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klasse wieder in den eingeschränkten Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurückkehren.
 
Das Land will den Grundschülern jetzt mit dem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen ein Stück ihres normalen Schulalltags zurückgeben. Das ist pandemisch verantwortbar, weil die Schüler in kleinen Klassen und festen Gruppen sind. Der Präsenzunterricht ist trotz des hohen Engagements der Lehrkräfte im Fernunterricht durch nichts zu ersetzen. Auch ein gemeinsames Lernen vor Ort und der direkte Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern und ihren Lehrkräften sind unverzichtbar.
 
Sportunterricht findet weiterhin nicht statt. Außerschulische Partner, soweit sie fester Bestandteil des Schulbetriebs sind – zum Beispiel beim Ganztag und in der flexiblen kommunalen Betreuung – können dabei in den Präsenzbetrieb einbezogen werden.
 
Auch Spaziergänge und Ausflüge an der frischen Luft sind unter Beibehaltung fester Gruppen möglich. Alle übrigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen hingegen sind bis auf weiteres nicht möglich. Für die Grundschulen bedeuten diese Öffnungsschritte, dass sie ab 15. März 2021 auch keine Notbetreuung mehr anbieten müssen. Auch für die Klassen 5 und 6 entfällt mit diesem Schritt die Notbetreuung, für Klasse 7 hingegen wird es weiter das Angebot der Notbetreuung geben. 
 
Für die Abschlussklassen gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden seit 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Die Schulen entscheiden dabei selbst über den Umgang des Präsenzangebots. Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 werden zunächst weiterhin im Fernunterricht unterrichtet. Dieser Rahmen gilt zunächst bis zu den Osterferien. Sofern es die Infektionslage zulässt, soll der Präsenzunterricht auf weitere Jahrgänge ausgeweitet werden.
 
 

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008