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Landesregierung passt Corona Verordnung an "Bundesnotbremse" an

[Online seit 26.04.2021]

Landesregierung passt Corona Verordnung an „Bundesnotbremse“ an
Diese Regelungen gelten seit Samstag 24. April
Mit Beschluss vom 23. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten bereits am 24. April 2021 in Kraft.
Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.
 
Generelle Regelungen:

  • Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).
  • Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
  • Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.
  • Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben und wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Schnelltest, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde.

 
Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100:

  • Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
  • Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
  • Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
    • Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ nicht mehr vorsieht, muss auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufheben, da Bundesrecht hier vor Landesrecht geht.
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Wechselunterricht gehen.
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150* bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
  • Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Autokinos bleiben geöffnet
  • Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
  • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.

 
Der Rhein-Neckar-Kreis hat am 23.04.2021 erneut bekanntgemacht, dass die 7-Tage-Inzidenz seit 3 Tagen (oder mehr) über der Inzidenzgrenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt.
7-Tage-Inzidenz-Wert RNK (Stand: 26.04.2021, 06:57 Uhr): 153,6
Die Kurzübersicht der Landes- und Bundesregelungen, sowie eine Übersicht der geschlossenen / geöffneten Einrichtungen und Aktivitäten sind im Anhang zu finden.
 
Corona-Verordnung des Landes:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Bundesweite Notbremse:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
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Jahr 2007
Jahr 2008