Gemeinde Reilingen

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Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

[Online seit 08.12.2020]

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – erlässt aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, § 1 Abs. 6a, 6c der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für das Gebiet der Gemeinde Reilingen folgende
Allgemeinverfügung
zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

I.
1. Ergänzend zu § 3 CoronaVO ist

  • im öffentlichen Raum in Warteschlangen (mehr als 1 wartende Person) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt.
  • von Besuchern auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen die nicht Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt

     Es gelten jeweils die Ausnahmeregelungen nach § 3 Abs. 2 CoronaVO entsprechend. 2. Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen wird die Durchsetzung unter Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht.
    3. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt vorbehaltlich der anderweitigen Aufhebung spätestens am 31.01.2021 außer Kraft.

    II.
    Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38 - 40, 69115 Heidelberg, eingesehen werden.


    III.
    Hinweise:
    1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG), sodass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Für die Androhung von Zwangsmitteln gilt gem. § 12 LVwVG Entsprechendes.
    2. Es wird auf die Vorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG hingewiesen, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG).
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg, oder jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises erhoben werden.

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
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Jahr 2007
Jahr 2008