Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Ortskern Reilingen III"

[Online seit 01.03.2022]

Der Gemeinderat der Gemeinde Reilingen hat aufgrund von § 142 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg (in der jeweils gültigen Fassung) in seiner Sitzung vom 21.02.2022 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Reilingen III“ beschlossen:
 

§ 1

 

Festlegung des Sanierungsgebietes

 
In der Gemeinde Reilingen wird die Erweiterung des bestehenden Sanierungsgebiets
„Ortskern Reilingen III“ förmlich festgelegt.
Das Sanierungsgebiet wird um die folgenden Grundstücke in der Hauptstraße räumlich erweitert:
 
Hauptstr. 81                     Flst.Nr. 326
   Hauptstr. 83                     Flst.Nr. 327/1
   Hauptstr. 85                     Flst.Nr. 327/2
Hauptstr. 87                     Flst.Nr. 328
Hauptstr. 89                     Flst.Nr. 329
Hauptstr. 91                     Flst.Nr. 330
Hauptstr. 93                     Flst.Nr. 331
   Hauptstr. 95                     Flst.Nr. 331/1
Hauptstr. 97                     Flst.Nr. 332
Hauptstr. 99                     Flst.Nr. 333
Hauptstr. 109                   Flst.Nr. 338
   Hauptstr. 111                   Flst.Nr. 339/1
Hauptstr. 112/114            Flst.Nr. 246
Hauptstr. 113                   Flst.Nr. 340
Hauptstr. 115                   Flst.Nr. 341
Hauptstr. 117                   Flst.Nr. 342
Hauptstr. 119                   Flst.Nr. 343
Hauptstr. 121                   Flst.Nr. 344
 
Die räumliche Abgrenzung des Erweiterungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Abgrenzungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
 

§ 2

Verfahren und Genehmigungspflicht

 
Die Sanierungsmaßnahme wird weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB ist ausgeschlossen.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 3

Befristung
 
Laut Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.02.2021 (AZ 22/2521.20) ist das Sanierungsverfahren „Ortskern Reilingen III“ vorläufig bis 30.04.2024 befristet.
 

§ 4

Inkrafttreten

 
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
 
 
 
 
Hinweis
 
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg gilt die Satzung –sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die     Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen     Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
 
 
Reilingen, den 22.02.2022
 
 
 
 
 
 
............................................
Stefan Weisbrod
Bürgermeister

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

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Alle Informationen finden Sie unter:
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