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Die Gemeinde informiert

Rhein-Neckar-Kreis stellt nächsten Öffnungsschritt in Aussicht

[Online seit 01.06.2021]

Öffnungsstufe 2 im Blick: Weitere Lockerungen ab 2. Juni / Unter anderem ist wieder kontaktarmer Freizeit- und Amateursport innen und außen sowie in Fitnessstudios erlaubt / Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen
 
Im Rhein-Neckar-Kreis sind dank sinkender Inzidenzzahlen die nächsten Öffnungsschritte in Reichweite: Nachdem am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft getreten sind, weil zuvor der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert fünf Tage in Folge unter 50 lag, greift ab Mittwoch, 2. Juni, im Landkreis die Öffnungsstufe 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Voraussetzung dafür war eine sinkende Tendenz der Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Öffnungsstufe 1. Diese Voraussetzung liegt nach den Zahlen des Gesundheitsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis derzeit vor, entsprechendes wurde am Dienstag, 1. Juni, auf der Homepage öffentlich bekanntgemacht (www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen).
 
Ab Mittwoch, 2. Juni, gelten im Rhein-Neckar-Kreis unter anderem folgende neue Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

  • Die Gastronomie darf eine Stunde länger bis 22 Uhr öffnen
  • Schwimmbäder sowie Wellnessbereiche und Saunen im Innenbereich dürfen öffnen (jeweils mit Personenbegrenzungen bzw. maximalen Gruppengrößen)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf in Sportanlagen, -stätten und -studios auch im Innenbereich ausgeübt werden (mit Personenbegrenzungen)
  • Spitzen- und Profisportveranstaltungen sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich
  • Tanz- und Ballettschulen sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Angebote für Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern machen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern- und Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) sind innen mit bis zu 100 Personen und im Außenbereich mit bis zu 250 Personen möglich
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden

 
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
 
Außerdem gilt seit Sonntag, 30. Mai:

  • Treffen: Im privaten und öffentlichen Raum sind Treffen mit bis zu 10 Person aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen ebenfalls nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu.
  • Einkaufen: Dies ist dann ohne vorherige Terminvereinbarung oder einen Nachweis über einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung möglich. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht in und vor den Geschäften und eine begrenzte Kundenzahl, die sich nach der Größe der Verkaufsfläche richtet. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
  • Freizeit: Außerdem gibt es Lockerungen bei Bibliotheken und Büchereien, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten. Besucherinnen und Besucher sollten sich am besten vorab auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen zu den dort geltenden Vorgaben erkundigen.

 
Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Dort finden sich ebenfalls die verschiedenen Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise.
 

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008