Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Neues zu den Coronahilfen und der Einreise nach Baden-Württemberg

[Online seit 21.01.2021]

Kinderkrankengeld – befristete Ausweitung des Anspruchs, Ausdehnung auf Schul- und Kindergartenschließungen
Rückwirkend zum 5. Januar 2021 soll die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in
Kraft treten. Die Regelungen sind auf das Jahr 2021 beschränkt.
Damit können gesetzlich versicherte Eltern, deren Kinder nach § 10 SGB V familienversichert sind, in diesem Jahr 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beanspruchen, bei mehreren Kindern jedoch höchstens 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern jedoch auf höchstens 90 Tage. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V wird damit der Höhe nach verdoppelt.
Der Anspruch wird auch auf solche Fälle ausgedehnt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil pandemiebedingt die Kindertagesstätten, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen werden, die Präsenzpflicht in Schulen aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.
Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Bei der Auszahlung des Kinderkrankengeldes handelt es sich um eine Versichertenleistung der jeweiligen Krankenkasse des Beschäftigten. Voraussetzung ist daher, dass der Beschäftigte und die bei ihm familienversicherten Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gesetzlich oder freiwillig krankenversichert sind. Privatversicherte der privaten Krankenversicherung oder beihilfeberechtigte Personengruppen haben daher keinen Zugang zu dieser Regelung.
Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Mögliche Umsetzung für Beamte. Das Innenministerium und das Finanzministerium geben entsprechende Hinweise zum Umgang mit dem Landespersonal heraus. Wie ein entsprechender Umgang mit Beamten möglich ist, befindet sich in Klärung.
Ausführliche Informationen unter Corona-Personal: https://www.gemeindetagbw.de/mitgliederbereich/materialien/coronavirus-personal.

Überbrückungshilfe III nochmals verbessert
Die Überbrückungshilfe III des Bundes wurde nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
Die Überbrückungshilfe III kann unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html beantragt werden.

Informationen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Einreisende Personen aus Risikogebieten unterliegen künftig einer bundesweiten digitalen Meldepflicht, die vor der Einreise auszufüllen ist.
Außerdem wird nun zwischen drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden: bislang bekannte Risikogebiete, Gebiete mit besonders hohen Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) und Gebiete, in denen sich Mutationen des Virus verbreiten (Virusvarianten-Gebiet). Bei der Quarantäne spielt es keine Rolle, ob der Einreisende aus einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet zurückkehrt. Nur für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es stärkere Einschränkungen. Virusvarianten-Gebiete sind aktuell Großbritannien, Nordirland, Irland und Südafrika.

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008