Gemeinde Reilingen

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Die Gemeinde informiert

Neue Corona-Regeln für Weihnachten und Silvester

[Online seit 01.12.2020]

Corona-Verordnung Absonderung notverkündet
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens konnte eine Absonderung von Corona-Infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen nicht immer im notwendigen Maße gewährleistet werden. Aus diesem Grund trat ab dem 28.11.2020 die Corona-Verordnung Absonderung per Notverkündung in Kraft. 
In dieser ist festgelegt worden, dass Krankheitsverdächtige sich unverzüglich in Absonderung zu begeben haben, ohne dass ein Bescheid zur Absonderung erlassen werden muss. 
Außerdem müssen Menschen, bei denen der Verdacht auf eine Corona Erkrankung vorlag, zukünftig nicht mehr durch das zuständige Ordnungsamt von der Quarantäne befreit werden, sofern sie nicht nachweislich erkrankt oder Kontaktpersonen der Kategorie I waren. Es genügt das Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses.
Die vollständige Corona-Verordnung Absonderung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fr/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-absonderung/

Teillockdown wird verlängert
Der aktuelle Teil-Lockdown wird bis zum 20.12. verlängert werden. Bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, können die Länder davon abweichen. Davon sind Baden-Württemberg und der Rhein-Neckar-Kreis allerdings weit entfernt.
Die aktuellen Kontaktbeschränkungen sollen weiter verschärft werden. Ab dem 01.12.2020 werden sich nur zwei Haushalte mit maximal 5 Personen treffen dürfen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Außerdem wird die Maskenpflicht ausgeweitet, die Maske muss künftig auch in und vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten, sowie auf in der Nähe gelegenen Parkplätzen getragen werden. In Fußgängerzonen muss die Maske getragen werden sofern der Mindestabstand von 1,5m nicht sicher eingehalten werden kann.
Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.  Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle


Während der Weihnachtsfeiertage
Vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember werden die Regeln etwas gelockert, um trotz Corona schöne und besinnliche Feiertage mit den Liebsten verbringen zu können.
Konkret bedeutet dies, dass Zusammenkünfte mit haushaltsfremden Menschen bis maximal zehn Personen möglich sein werden. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
In diesem Zusammenhang sind Alle aufgerufen, sich vor den Weihnachtsfeiertagen in eine möglichst mehrtägige Selbstquarantäne zu begeben, um das Ansteckungsrisiko bei Zusammenkünften so gering wie möglich zu halten. Um dies zu unterstützen werden die Weihnachtsferien bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogen.

Nach den Feiertagen
Das Silvesterfeuerwerk wird nicht untersagt, allerdings sollen die Gemeinden für belebte Straßen und Plätze die Nutzung von Pyrotechnik während der Silvesternacht verbieten können.
Weiterhin wird empfohlen, dieses Jahr gänzlich auf das Silvesterfeuerwerk zu verzichten.

Ab dem 01. Januar sollen die Kontakte dann wieder stärker eingeschränkt werden. Geplant ist, die Kontakte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, insgesamt jedoch auf nicht mehr als fünf Personen zu beschränken

Einzelhandel
Die November-Maßnahmen und Hilfen werden bis zum 20.12.2020 verlängert, da die Betriebe und Einrichtungen die aktuell geschlossen sind auch weiterhin geschlossen bleiben müssen. Schausteller und Marktkaufleute werden in die Hilfen miteingebunden.
Wirtschaftsbereiche, die nicht geschlossen sind, aber trotzdem erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, können bis Mitte nächsten Jahres die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen.
Bei Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800qm ist weiterhin nur ein Kunde pro 10qm erlaubt, bei Geschäften mit mehr als 800qm Verkaufsfläche sogar nur ein Kunde pro 20qm für den Teil der Verkaufsfläche, der 800qm überschreitet.
Besitzt ein Geschäft weniger als 10qm Verkaufsfläche, ist weiterhin nur ein Kunde im Laden zulässig.

Schulen und Kitas
Schulen und Kitas bleiben auch weiterhin geöffnet. An der Maskenpflicht ab der fünften Klasse ändert sich nichts. Sollte die 7-Tage-Inzidenz 200 übersteigen, sollen ab der achten Klasse -ausgenommen die Abschlussklassen- weitere Maßnahmen umgesetzt werden um das Infektionsgeschehen weiter zu begrenzen.
Zukünftig sollen vermehrt Schnelltests zum Einsatz kommen um große Infektionszahlen zu vermeiden und um im Zweifelsfall die Quarantäne von Schülern oder Lehrern auf fünf Tage zu verkürzen.

 

Impfstrategie

Fragen zur Coronaimpfung:

-Gibt es eine Impfpflicht?
Nein, niemand wird gezwungen, sich impfen zu lassen.

-Wie oft wird geimpft?
Aktuell kann von einer Impfung von zwei Dosen im Abstand von 21 bis 28 Tagen ausgegangen werden.

-Wie erhalte ich einen Termin?
Es soll eine zentrale Terminvergabestelle über die Rufnummer 116 117 eingerichtet werden.
 

Sporthilfen
Aktuell sind noch Mittel bei den Soforthilfe-Programmen verfügbar. So ist bei der Soforthilfe für Sportvereine und -verbände absehbar, dass bis Jahresende rund 8,3 Millionen Euro der insgesamt zur Verfügung stehenden 11,6 Millionen Euro in Anspruch genommen sein werden. Die Schullandheime werden vermutlich einen Bedarf von unter einer Million Euro aus dem Programmvolumen von sechs Millionen Euro bis Ende des Jahres anmelden. Beide Programme werden nun verlängert; die Mittel stehen den Sportvereinen und -verbänden nun bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung. Auch die Mittel für die Schullandheime werden in das kommende Jahr verlängert - aufgrund des bisher eher geringen Mittelabflusses wird das Kultusministerium die Gelder dabei in Tranchen bereitstellen.


Anträge können an den Badischen Sportbund Nord per Mail (k.haefele(@)badischer-sportbund.de) oder postalisch (Badischer Sportbund (BSB) Nord im Landessportverband Baden-Württemberg e.V., Am Fächerbad 5, 76131 Karlsruhe), gerichtet werden.

Weitere Informationen

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts bundesweit reformiert werden. Deshalb wird das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum 01. Januar 2022. Der ermittelte Grundsteuerwert wird ab dem 01. Januar 2025 verwendet, um die Grundsteuer neu zu bemessen.

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat die Grundstückseigentümer zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung bis zum 31. Oktober 2022 aufgefordert.

Mit nachstehend zum Download bereitgestellten Dokumenten informieren wir Sie über die Reform und das vorgesehene Verfahren.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter

www.grundsteuer-bw.de oder www.steuerchatbot.de

Reilinger Flüchtlingshilfe

Auch in unserem Dorf wollen wir den Geflüchteten eine sichere Unterkunft anbieten. Damit diese Hilfe auch genau dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird, wurde eine separate Homepage erstellt.

Alle Reilinger Bürgerinnen, Bürger und Firmen können sich hier über die Maßnahmen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in unserer Gemeinde informieren.

Bitte helfen Sie mit !

Alle Informationen finden Sie unter:
http://ukraine.reilingen.net/

 

Archiv - Aus dem Rathaus

Hier können Sie Artikel aus den Jahren 2003 bis 2008 nachlesen.

Jahr 2003
Jahr 2004
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008