Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
WennSieIhreNebenwohnungaufgeben,ohnegleichzeitigeineneueWohnungzubeziehen,müssen SiediesderMeldebehördemitteilen,diefürIhreHauptwohnungzuständigist.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Generelle Zuständigkeit:
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Voraussetzungen:
- Umzug oder
- Wohnungsaufgabe
Unterlagen:
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Ablauf:
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Kosten:
keine
Frist:
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Sonstiges:
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Rechtsgrundlage:
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Gemeinde Reilingen
Hockenheimer Straße 1-3
68799
Reilingen
Telefon: 06205/952-0
Fax: 06205/952-210
post(@)reilingen.de
Lebenslagen:
- Studium | Beendigung des Studiums - ausländische Studierende
- Umzug | Meldepflicht
- Wohnen | Wohnungswechsel
- Zuwanderung | Beendigung des Aufenthalts
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 09.05.2017 freigegeben.
Information
Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.
Verwaltungsdurchklick der Metropolregion Rhein-Neckar
Die Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) bietet einen länderübergreifenden Zugang zu allen Verwaltungsleistungen im Wirtschaftsraum MRN unter http://www.verwaltungsdurchklick.de/ an.