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Wasserrechtsamt: Gewässer leiden unter Trockenheit - derzeit ist vielerorts im Rhein-Neckar-Kreis keine Wasserentnahme möglich

[Online seit 25.07.2022]

„Sonne satt gepaart mit hohen Temperaturen beschert uns dieser Tage nicht nur Sommerfreuden, sondern hat auch weniger schöne Auswirkungen für unsere Gewässer“, erklärt Dr. Markus Schuster, stellv. Leiter des Wasserrechtsamts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Die Wasserspiegel sinken und die Wassertemperaturen steigen deutlich. Beides schadet der Gewässerfauna und -flora massiv. Aus diesem Grund weist das Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises darauf hin, dass der Gemeingebrauch an Gewässern im Landkreis nur solange möglich und gestattet ist, wie dies nicht schädlich für das Gewässer ist.

Unter den Gemeingebrauch fällt dabei besonders das Entnehmen von Wasser zur Gartenbewässerung. Das ist nur dann unschädlich möglich, wenn das Gewässer ausreichend Wasser führt. Fällt der Wasserspiegel drastisch ab, ist jedwede Benutzung verboten, dies gilt insbesondere für das Entnehmen mit Pumpen. „Wir gehen davon aus, dass durch die derzeitige Trockenheit diese sogenannte Mindestwasserführung bei vielen Gewässern im Kreis bereits erreicht oder sogar unterschritten ist“, so Dr. Schuster.

Das Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ist für alle Bürgerinnen und Bürger Ansprechpartner zur Abklärung der Frage, ob noch ein ausreichendes Wasserdargebot in dem jeweiligen Gewässer vorhanden ist und ob somit noch eine Gewässerbenutzung möglich ist oder nicht. Fragen rund um die Wasserstände und Wasserentnahme aus den Gewässern im Landkreis beantwortet das Wasserrechtsamt per E-Mail an wasserrechtsamt@rhein-neckar-kreis.de oder unter der Telefonnummer 06221/522-1725.

Hintergrundinformation:
Das Wassergesetz Baden-Württemberg regelt die Zulässigkeit einer erlaubnisfreien Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern als Gemeingebrauch. Zulässig ist dieser nur, soweit er unschädlich ist und zum Beispiel eine gewisse Mindestwasserführung erhält. Für Entnahmen über den Gemeingebrauch hinaus wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. In dieser ist in der Regel bestimmt, bei welchen Niedrigwasserbedingungen die Entnahme einzustellen ist.

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