Gemeinde Reilingen

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Berichterstattung der Lärmaktionsplanung

[Online seit 27.07.2020]

Lärmaktionsplanung gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Berichterstattung der Stadt/Gemeinde

 

 
zur:
X         erstmaligen Aufstellung eines Lärmaktionsplans

- Fortschreibung / Überarbeitung des Lärmaktionsplans vom 

 

 


 
 
Für die Berichterstattung an die EU ist dieser maximal 10-seitige Bericht in elektronischer Form an die LUBW (laerm@lubw.bwl.de) zu übermitteln. Vollständig ausgefüllt umfasst der Bericht alle für die Berichterstattung erforderlichen Angaben. Das Berichtssystem sieht je Gemeinde nur eine Datei vor; mögliche Zusatzinformationen können unter Einhaltung der maximalen Seitenzahl in diese Datei eingebunden werden. Erläuterungen zum Ausfüllen des Berichts entsprechend der nachfolgend angeführten Fußnoten sind hier zum Download* eingestellt.

1.    Allgemeine Angaben 

 

1.1 Für die Lärmaktionsplanung zuständige Behörde 1)

Reilingen
08226068
Herr Wolfgang Müller
Hockenheimer Straße 1–3, 68799 Reilingen
wolfgang.mueller@reilingen.de / 06205/952-206
www.reilingen.de

Name der Stadt/Gemeinde:
Gemeindekennziffer:

Ansprechpartner:
Anschrift:

E-Mail / Telefon:
Internetadresse der Gemeinde:

 

 

 




 

1.2 Beschreibung der Gemeinde sowie der Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und ggf. anderer Lärmquellen, für die der Lärmaktionsplan aufgestellt wird 2)

Die Gemeinde Reilingen liegt im Rhein-Neckar-Kreis und grenzt im Süden an den Landkreis Karlsruhe. In Reilingen leben ca. 7.800 Einwohner auf einer Fläche von 16,35 km².
 
Durch das Gemeindegebiet verläuft die A 6 vom Walldorfer Kreuz zum Dreieck Hockenheim. Weiterhin verlaufen die Landesstraßen L 546, L 556, L 599 und L 723 über das Gemeindegebiet, von denen nur die L 546 direkt am südlichen Ortsrand in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung verläuft.

1.3 Rechtlicher Hintergrund 3)

Die Aktionsplanung erfolgt auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a -f BImSchG.
 
Vorlage: Musterbericht zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 47d Abs. 2 BImSchG,  Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Stand 05/2019
 
* Ausfüllhinweise: www.lubw.de/documents/10184/390695/musterbericht_erlaeuterungen_bw.pdf

1.4 Geltende Grenzwerte 4)

Übersicht Grenzwerte: www.lubw.de/laerm-und-erschuetterungen/grenz-und-richtwerte  Offiziell von Deutschland an die EU-Kommission gemeldete Grenzwerte: http://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/noise/df3/envt0ec5a/DE_DE_DF3_v3.xls/manage_document

2.    Bewertung der Ist-Situation

 

2.1 Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten 5)

Tab.1: Geschätzte Zahl der von Umgebungslärm betroffenen Menschen (nach Lärmart, sofern zutreffend)

Pegelklasse in dB(A)

Straßenlärm

Schienenlärm

LDEN (24 Stunden) 

LNight (22-06 Uhr)

LDEN (24 Stunden) 

LNight (22-06 Uhr)

über 50 bis 55 ---------------------------

47

---------------------------

 

über 55 bis 60

44

3

 

 

über 60 bis 65

43

0

 

 

über 65 bis 70

0

0

 

 

über 70 (bis 75)

0

0

 

 

über 75

0

---------------------------

 

---------------------------
Summe

87

50

 

 

 
Tab.2: Geschätzte Zahl der von Umgebungslärm belasteten Fläche, der betroffenen Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser 

LDEN dB(A) Fläche in km² Wohnungen Schulen Krankenhäuser Fläche in km² Wohnungen Schulen Krankenhäuser
    Straßenlärm     Schienenlärm  
> 55 dB(A) 

6,3

38

 

 

 

 

 

 

> 65 dB(A) 

2,0

0

 

 

 

 

 

 

> 75 dB(A) 

0,4

0

 

 

 

 

 

 

2.2 Bewertung der Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind 6)

Die unter Punkt B.1.1 aufgeführten Belastetenzahlen beziehen sich nur auf die von der LUBW kartierte Strecke der L 546 vom Anschluss an die L 560 bei Neulußheim bis zum Kreisverkehr L 546 / L 599. Neben diesem Straßenabschnitt wurde nur die A 6 und die L723 auf dem Gemeindegebiet kartiert, da sie im Zuge der Bundesverkehrswegezählung 2015 mit einer eine Kartierung auslösenden Verkehrsbelastung von über 8.200 Kfz/24h identifiziert wurden. Die A 6 und die L 723 verlaufen aber in weiterem Abstand zur Wohnbebauung, sodass durch diese gemäß der LUBW-Kartierung keine Betroffenheiten von über 55 dB(A) LDEN ausgelöst werden.
 
Die Kartierung der LUBW stellt im Bereich der L 546 dar, dass Wohngebäude im Bereich der Breslauer  Straße und Königsberger Ring von Schallimmissionen von über 60 dB(A) betroffen sind. Für die L 546 wurde in diesem Bereich eine Verkehrsbelastung von 8.650 Kfz/24h angesetzt (BVWZ 2015), Bei einem Schwerverkehrsanteil von ca. 3,5% und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.
             

2.3 In der Gemeinde vorhandene Lärmprobleme und verbesserungsbedürftige  Situationen 7)

Aus der Bürgerschaft sind in der Vergangenheit mehrmals Beschwerden über Lärmbelästigung durch die L 546 eingegangen.
 
Anhand der Vorgaben des Kooperationserlasses vom 31.10.2018 wurde eine Umrechnung der von der LUBW ermittelten Fassadenpegel nach der VBUS in Fassadenpegel nach der RLS-90 vorgenommen, die hierbei nur an einem Gebäude im Königsberger Ring eine knappe Überschreitung von 55 dB(A) im Nachtzeitraum ergab. Da im Jahre 2016 eine Verkehrszählung durch das Büro Koehler & Leutwein durchgeführt wurde, wurde für diesen Bereich eine Schallausbreitungsberechnung unter Anwendung der damals erfassten Verkehrsmenge von 9.700 Kfz/24h und einem Schwerverkehrsanteil über 24h von 4,1% durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich hierbei, dass ebenfalls nur im Nachtzeitraum an einem Gebäude Immissionswerte von über 55 dB(A) erreicht werden, sodass nur 4 Bewohner anhand dieser Zahlen von gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen betroffen sind.
 
Mittels eines Seitenradarmessgeräts wurde im Juli 2019 eine 24 stündige Verkehrszählung auf dem betroffenen Abschnitt der L 546 durchgeführt. Hierbei zeigte sich, dass sich gegenüber 2016 nochmals eine deutliche Steigerung der Verkehrsbelastung auf ca. 11.950 Kfz/24h ergab. Gleichzeitig stieg der Schwerverkehrsanteil nochmals auf 7,0%, gerechnet über den Gesamttageszeitraum. Entsprechend der RLS-90 Tab. 3 ergibt sich hieraus ein Schwerverkehrsanteil für Landesstraßen von 7,2% im Zeitraum von 06-22 Uhr und 3,6% zwischen 22-06 Uhr. Tatsächlich lag der Anteil des Schwerverkehrs – entsprechend der Auswertung der Radarmessung – sowohl im Tag- wie im Nachtzeitraum bei ca. 7,0%.
 
Eine Berechnung der Fassadenpegel nach der RLS-90 ergibt unter Anwendung der Verkehrszahlen von 2019 und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fast an allen Wohngebäuden Überschreitungen von 65 dB(A) im Tagzeitraum und 55 dB(A) im Nachtzeitraum an den südlichen Gebäuden der Breslauer Straße und des Königsberger Rings. Unter Anwendung der tatsächlichen Schwerverkehrsanteile im Tag- und Nachtzeitraum ergeben sich in diesen Gebäuden 72 Betroffene tags und 83 Betroffene nachts von gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen durch die L 546. Im Rahmen der Auswertung der Seitenradarmessung wurden ebenfalls die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten ermittelt, aus denen sich ein V85Wert von 89 km/h ergibt. Dies bedeutet, dass 85% der erfassten Fahrzeuge mit bis zu 19 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Höhe Gebäude Breslauer Straße 1) lagen, die restlichen Fahrzeugführer überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch weiter. Eine zum Vergleich durchgeführte Schallausbreitungsberechnung ergibt unter Anwendung von 89 km/h anstatt 70 km/h an allen Gebäuden südlich der Breslauer und Königsberger Straße Immissionspegel von über 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.

3.  Maßnahmenplanung

 

3.1 Bereits vorhandene Maßnahmen zur Lärmminderung 8)

  Maßnahme Maßnahmenträger  Zeitraum
Realisierung
1.      
2.      
3.      
     
     

 
             

3.2 Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die nächsten fünf Jahre 9)

(Begründung, sofern keine Maßnahmen geplant oder notwendig sind) 
Aufgrund der durch die Anwendung von aktuellen Verkehrszahlen ermittelten höchsten Fassadenpegel nach der RLS-90, sind im Bereich der L 546 zwischen Beginn der Bebauung Reilingen und dem Kreisverkehr mit der L 599 gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen im Tag- und Nachtzeitraum festzustellen, die verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung und Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen rechtfertigen. Der betroffene Streckenabschnitt ist ca. 370 m lang.
 
Aufgrund der gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen wird unter Abwägung der Verkehrsbedeutung der
Landesstraße und der Lage am Ortsrand, als kurzfristig umzusetzende Maßnahme im Lärmaktionsplan, eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h festgelegt. Hierdurch verlängert sich die theoretische Fahrzeit auf maximal 3 Sekunden, während auch bei einer nur geringen Verringerung um 10 km/h der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Senkung des entsprechenden Emissionspegels von 65,4 dB(A) auf 64,3,0 dB(A) tags und 56,8 dB(A) auf 55,7 dB(A) nachts zu erreichen ist. Eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h würde hierbei die Emissionspegel auf 63,2 dB(A) tags, bzw. 54,61 dB(A) nachts weiter absenken. Die Fahrzeitverlängerung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beträgt in diesem Fall ca. 8 Sekunden.
 
Aufgrund der nur sehr geringen Fahrzeitverlängerung ist nicht mit kleinräumigen oder großräumigen Verkehrsverlagerungen – insbesondere in Gebiete mit Wohnbebauung in Reilingen oder Nachbargemeinden zu rechnen. Gemäß dem Kooperationserlass 2018 sind Fahrzeitverlängerungen von <30s ebenfalls zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm, hinzunehmen. Verringerungen der Geschwindigkeitsbegrenzung unterhalb von 100 km/h verhalten sich nach der Fachliteratur im Regelfall neutral in Bezug auf Luftschadstoffe. Da in östlicher Fahrtrichtung am Ende der Maßnahmenstrecke der bereits erwähnte Kreisverkehr liegt, ist hier nicht mit einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu rechnen. Vielmehr lassen sich aufgrund der bereits früher eintretenden, geringeren Geschwindigkeiten, Kapazitätsvorteile für den Kreisverkehr erwarten. 
 
Betroffen von einer Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem betreffenden Abschnitt der L 546 sind mehrere Buslinien, für die aber aufgrund der erwähnten geringen Fahrzeitverlängerung keine wesentliche Qualitätseinbuße zu erwarten ist.
 
Unter Berücksichtigung der bereits heute auftretenden deutlichen Überschreitung der geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit, empfiehlt sich eine Überwachung der neuen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Hierzu soll in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eingerichtet werden. Von einer alleinigen Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne gleichzeitige Überwachung, ist aufgrund der durch die Radarzählung registrierten deutlichen Überschreitung des V85-Werts nicht auszugehen. Da im Nachtzeitraum zudem die Überschreitung des V85-Werts deutlicher ausfällt als im Tagzeitraum, ist eine durchgängige Überwachung durch eine stationäre Anlage einer regelmäßigen aber nur zeitweisen Überwachung mittels mobiler Geräte vorzuziehen.

3.3 Langfristige Strategien zum Schutz vor Umgebungslärm 10)

Zur mittel- bis langfristigen Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen wird beim Straßenbaulastträger der L 546 angeregt, bei anstehender Fahrbahnsanierung einen Lärmarmen oder lärmoptimierten Fahrbahnbelag einzubauen. Solche Fahrbahnbeläge stellen keine Behinderung des Verkehrs dar, können aber auch bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine Lärmminderung erzielen. Der Einbau von lärmarmen Fahrbahnbelägen im Rahmen einer Lärmsanierung stellt eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
 
             

3.4 Schutz ruhiger Gebiete / Festlegung und geplante Maßnahmen zu  deren Schutz 11)  (Begründung, sofern keine ruhigen Gebiete festgelegt wurden)  

In Reilingen existieren größere Gebiete, bei denen auf Basis der LUBW-Kartierung von Lärmeinwirkungen des Verkehrslärms von unterhalb 55 dB(A) LDEN ausgegangen werden kann. Hierzu zählen z.B. die Waldgebiete im Süden und die Freiflächen um den Reilinger Baggersee. Im Lärmaktionsplan werden diese Gebiete – ohne eine dezidierte Abgrenzung durch Flurstücksnummern – als ruhige Gebiete festgelegt.
3.5 Schätzwerte für die Reduzierung der Anzahl lärmbetroffener Personen 12) (durch die vorgesehenen Maßnahmen)
Ca. 100

4. Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung oder Überprüfung des Aktionsplans 13)

4.1 Bekanntmachung der Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung oder Überprüfung des Lärmaktionsplans (bspw. Veröffentlichung im Amtsblatt) am: 

14.11.2019 durch: Amtsblatt Reilinger Nachrichten

 

 



4.2 Offenlage des Entwurfs des Lärmaktionsplans bzw. bei vorhandenem LAP der Dokumentation seiner Überprüfung zur Mitwirkung
vom:

18.11.2019 bis: 19.12.2019

 


4.3 Art der öffentlichen Mitwirkung (mindestens eine Form der Mitwirkung notwendig)
 

Beratung in gemeindlichen Gremien mit Rederecht      am: für die Öffentlichkeit

 
Öffentliche Veranstaltung            am: 11.11.2019

 

 

  • Sonstige Maßnahmen zur Mitwirkung der Öffentlichkeit:
Stellungnahmen z.T. mit Unterschriftslisten im Rahmen der Offenlage am: 18.11.2019-19.12.2019

       
             

 

4.4 Berücksichtigung der Ergebnisse der Mitwirkung der Öffentlichkeit 

Art der Würdigung und Konsequenzen der eingegangenen Vorschläge für die Aktionsplanung:
Aus der Bevölkerung gingen 6 Stellungnahmen ein, z.T. als Sammelstellungnahme mehrere Betroffener. Bei den Stellungnahmen handelte es sich bis auf eine Ausnahme um Stellungnahmen zum Verkehrslärm der L 546. Die Forderungen beinhalteten zum größten Teil die Maßnahmen im Lärmaktionsplan, bzw. forderten auch aktiven Schallschutz.

5.  Finanzielle Informationen zum Lärmaktionsplan (falls verfügbar)

 5.1 Kosten für die Aufstellung des Lärmaktionsplans 14):

7.000€

 

 


5.2 Kosten zur Umsetzung der Maßnahmen 
(geschätzte Gesamtsumme) 15):  

<10.000€ (ohne aktiven Schallschutz + Geschwindigkeitsüberwachung)


 

 


5.3 Kosten-/Nutzenanalyse
(ggf. auch textliche Beschreibung) 16)
Entsprechend einer Studie der WHO zu Gesundheitsschadenskosten durch Schallimmissionen ist mit jährlichen Kosten von mindestens 20.000€ zu rechnen. Diese sich wiederholenden Kosten übersteigen die einmaligen Kosten zur Aufstellung und Umsetzung der Maßnahmen im Lärmaktionsplan deutlich.

6.    Evaluierung des Aktionsplans 17)

Festlegungen, wie dieser Aktionsplan und dessen Ergebnisse überprüft werden sollen bzw. überprüft wurden (bei fortgeschriebenen/überarbeiteten Aktionsplänen)
Der Lärmaktionsplan wird 2024 zur 4. Runde der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie überprüft. Hierbei soll durch die neue Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit einer stationären Überwachung eine Lärmminderung anhand einer Nebenrechnung nachweisbar sein.

7.      Inkrafttreten des Aktionsplans 

 

7.1 Der Lärmaktionsplan ist in Kraft getreten 18)

(beispielsweise durch Beschluss der Gemeindevertretung oder Unterzeichnung, Datum) durch:

Beschluss durch den Gemeinderat am: 20.07.2020


 

7.2. Information der Öffentlichkeit über das Inkrafttreten 19)

erfolgte am:

30.07.2020


             

7.3 Link zum Aktionsplan im Internet: 20)

www.reilingen.de

 
 

Reilingen, den 23.07.2020 gez. Stefan Weisbrod
Bürgermeister 

                         Ort, Datum, Unterschrift                                  Name, ggf. Funktion
 

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung "Lärmaktionsplan Reilingen L 546" nach § 7 34. BImSchV und §§ 47 a bis f BImSchG vom 12.11.2019
https://www.reilingen.de/index.php?id=458&id=458&publish[id]=1061509&publish[start]=

Gemeinderatsbericht vom 11.11.2020: Lärmaktionsplan wird aufgestellt
https://www.reilingen.de/index.php?id=317&id=317&no_cache=1&publish[id]=1063075&publish[start]=

Sitzungsvorlage und Beschluss vom 11.11.2020: Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://reilingen.ris-portal.de/web/guest/sitzungen?sitzungId=14001&th_currentYear=2019&th_currentMonth=10&th_currentDay=11&th_viewMode=viewList&th_filterId=&th_filterMySitzungen=false&th_filterCustomEvents=true

Sitzungsvorlage und Beschluss vom 20.07.2020: Beschluss eines Lärmaktionsplans nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://reilingen.ris-portal.de/web/guest/sitzungen?sitzungId=14016&th_currentYear=2020&th_currentMonth=6&th_currentDay=20&th_viewMode=viewList&th_filterId=&th_filterMySitzungen=false&th_filterCustomEvents=true

Gemeinderatsbericht vom 20.07.2020: Lärmaktionsplan wird aufgestellt
https://www.reilingen.de/index.php?id=317&publish[id]=1164979&publish[start]=

 

Weitere Informationen

Archiv - Aus dem Gemeinderat

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