Aus der Geschäftswelt

Pflichtangaben in Geschäftsbriefen

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Seit dem 1.Januar 2007 regelt das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister) die formalen Anforderungen an den Geschäftsverkehr. Geschäftsbriefe müssen Pflichtangaben enthalten, zum Beispiel die Bezeichnung der Firma, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das Registergericht, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls. den Namen des/der Geschäftsführer/s.

Geschäftsbriefe sind alle Geschäftsbriefe, egal in welcher Form, also auch Fax, E-Mail, Rechnungen, Bestellungen usw.

Die Pflicht, solche Angaben aufzunehmen, betrifft in erster Linie alle Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind: OHG, GmbH, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute (e.K.; e.Kfr.). Elektronische Visitenkarten von Email-Programmen mit den Pflichtangaben werden nach erster Einschätzung nicht ausreichen.

Und, auch das ist nicht neu: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen zumindest den Vor- und Zunamen ausschreiben und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen, so die Gewerbeordnung.

Alles Wissenswerte ist in einem Infoblatt „Geschäftsbriefe und Pflichtangaben“ festgehalten, das kostenlos angefordert werden kann Ute Hauck, Tel.: 0621/18002-121 oder mailto:hauck@hwk-mannheim.de oder per Download unter http://www.hwk-mannheim.de – Beratung – Recht. mailto:hauck@hwk-mannheim.de
( 12.02.2007 - 13:30)

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